AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES MARKTES NITTENDORF DEZEMBER 2023 36 Vorstellung Bauvorhaben an der Rödlbergstraße, Errichtung von Wohneinheiten für den sozialen Wohnungsbau Nach dem Abriss des Gebäudes wurde mit dem Tiefgaragenbau begonnen. Aufgrund einer Klage gegen die Baugenehmigung, kam es zum Baustopp. Nach rund 2 Jahren Stillstand hat der Investor eine außergerichtliche Einigung erzielen können. Herr Kaiser von der Eigentümer GmbH stellt das Projekt vor: Die Wohneinheiten sollen auf 18 reduziert und das Objekt über den geförderten sozialen Wohnungsbau der Regierung realisiert werden. Die Außenstellplätze entfallen weitgehend. In der Tiefgarage sollen 26 Stellplätze entstehen; im Freibereich 2 Stellplätze für E-Autos. Der gemeindliche Stellplatzschlüssel von 2 Stellplätzen proWohneinheit nicht eingehalten werden. Dieser würde bei 2 Stellplätzen pro WE liegen. Im aktuellen Fall läge er bei etwas über 1,5 Stellplätzen. Begründung für die Reduzierung der Stellplätze: Errichtung von sozialen Wohnungsbau: 2 Stell- plätze pro Wohnung gerade für die kleinen Einheiten sind unrealistisch Nähe zum Bahnhof Undorf E-car- Sharing erübrigt in einigen Fällen den Er- werb eines eigenen PKWs. Andere Kommunen weichen beim sozialen Wohnungsbau vom üblich geltenden Stellplatzschlüssel ab Die Markträte begrüßen generell das vorgestellte Objekt und den geplanten sozialenWohnungsbau, sehen jedoch die Reduzierung der Stellplätze kritisch. BESCHLUSS: Der Marktrat nimmt die Vorstellung zum geplanten Objekt (18 Wohneinheiten mit 26 Tiefgaragenstellplätzen und 2 Außenstellplätzen für E-CarSharing) an der Rödlbergstraße zur Kenntnis. Er erteilt dem Eigentümer seine Zustimmung zur vorgestellten Reduzierung der Stellplätze. Der Markt Nittendorf schließt mit dem Eigentümer einen städtebaulichen Vertrag mit folgendem Inhalt: Die Reduzierung der Stellplätze ist an die voll- ständige Verwirklichung des sozialen Wohnungsbaus verbunden. Sollte der soziale Wohnungsbau vollständig nicht verwirklicht werden, ist die gemeindliche Stellplatzsatzung anzuwenden Wiederherstellung der Gartenstraße bis Sept. 2024 Der Eigentümer kann das Objekt dahingehend weiter überplanen und einen Bauantrag stellen. Mehrheitlich beschlossen Ja 18 Nein 1 Anwesend 19 Gebührenkalkulation für die Entwässerungseinrichtung des Marktes Nittendorf (OT Nittendorf, Etterzhausen, Schönhofen, Hardt, Zeiler); Erhöhung der Abwassergebühren Der Auftrag zur Durchführung einer Gebührenkalkulation für den Abwasserbereich des Marktes Nittendorf wurde an den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) vergeben. Die Berechnung ergab eine Erhöhung der Gebühren für die angeschlossenen Bürgerinnen und Bürger. Vorstellung der Gebührenkalkulation Die derzeitigen Gebühren belaufen sich auf für die Einleitung von Schmutzwasser 1,33 €/m³ für die Einleitung von Niederschlagswasser 0,36 €/m² Diese Sätze gelten seit dem 01.01.2009. Der berechnete Gebührenbedarf im Schmutzwasserbereich beläuft sich im Schnitt in den nächsten 4 Jahren auf jeweils 525T €. Die Gebühr, die diese Kosten decken soll, beläuft sich auf 2,26 €/m³ (Steigerung um rund 70 % auf 14 Jahre) Im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung ist die Preissteigerung nicht so deutlich. Die zu deckenden Kosten liegen im Schnitt bei jährlich rund 105T€. - hier wurden die damaligen Sätze so hoch angesetzt, dass nun die Kostenunterdeckung geringer ausfällt. Die Gebühr, die diese Kosten decken soll, beläuft sich auf 0,40 €/m² (Steigerung um rund 11 % auf 14 Jahre) Der Markt Nittendorf sollte auch weiterhin keine Grundgebühr erheben; bei Vielverbrauchern könnten sich zwar dann die Kosten senken- Normal- und Geringverbraucher werden jedoch zusätzlich belastet. Die Markträte äußern Kritik, dass die Gebührenberechnung nicht schon früher durchführt wurde. Seit 2009 seien die Gebühren nicht angepasst worden, deshalb ergebe sich nun diese starke Erhöhung. Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) und Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung soll zum 01.01.2024 angepasst werden. Neben der Gebührenerhöhung empfiehlt der BKPV noch folgende Änderung: a) hinsichtlich der Beitragsschuld bei Anschluss an die Einrichtung b) bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung c) bei anrechenbaren Abzugsmengen von verbrauchtemWasser die Festlegung von angemessenem Mindestverbrauch. Zusammenfassend kann festgesetzt werden, dass die Satzung gemäß der Mustersatzung neu erlassen wird. Die Gebührensätze für Schmutzwasser Niederschlagswasser erhöhen sich auf 2,26 €/m³ für Schmutzwasserbeseitigung 0,40 €/m² für Niederschlagswasserbeseitigung Im Zusammenhang mit der Gebührenkalkulation ergeben sich in der EWS Änderungen: Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS kann der Markt eingeleitetes Abwasser jederzeit (auch periodisch) auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Gemäß dem Urteil des BayVGH vom 03.11.2014 (Az. 4 N 12.2074) ist eine solche Kostentragungsregelung nichtig. Der Markt sollte daher die EWS ändern. Auf das IMS vom 13.02.2015 (Az. IB1-1405-41) wird insoweit verwiesen. Der § 17 Abs. 2 EWS wird folgendermaßen geändert: BISHER: Der Markt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. (…) NEU: Der Markt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch untersuchen lassen. Beschluss: BESCHLUSS 1: Der Marktrat beschließt den Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) gemäß der aktuellen Mustersatzung zum 01.01.2024 mit folgenden Gebührensätzen: Schmutzwassergebühr: 2,26 €/m³ Niederschlagswassergebühr: 0,40 €/m² Die bisherige BGS-EWS tritt mit Neuerlass außer Kraft. Abstimmungsergebnis: 17:2 Stimmen BESCHLUSS 2: Der Marktrat beschließt die Änderung der Entwässerungssatzung im Bereich des § 17 Abs. 2 EWS (Streichung der automatischen Kostentragung) zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Abstimmungsergebnis: 18:1 Stimmen St. Nikolauskirche Haugenried: Antrag auf Bezuschussung Die Kosten für die Dachsanierung belaufen sich auf 9.587,85 €. Der übliche Zuschuss für Kirchensanierungen beläuft sich auf 10 %. BESCHLUSS: Der Markt Nittendorf gewährt der Pfarrei Eilsbrunn einen Zuschuss in Höhe von 958,78 € (10 % von Gesamtkosten in Höhe von 9.587,85 €) Einstimmig beschlossen Ja 19 Nein 0 Anwesend 19 Errichtung von Baumgräbern: Änderung der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Nittendorf Eine Änderung der Satzung ist notwendig: § 10 der Satzung „Bestattungsarten“ Baumgrä- ber, wird dahingehend geändert, dass die Steine ausschließlich über den Markt erworben werden dürfen § 13 der Satzung „Rechte an Grabstätten“ wird dahingehend geändert, dass der Markt Nittendorf zuständig für eine vorzeitige Auflösung ist und hier einen Bescheid erlassen kann. Die Änderungssatzung soll zum 01.01.2024 in Kraft treten. BESCHLUSS: Der Markt Nittendorf ändert die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Nittendorf (Friedhofssatzung – FS) im Bereich der § 10 (Grabarten) und § 13 (Rechte an Grabstätten) nach besprochener Vorlage. Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Einstimmig beschlossen Ja 19 Nein 0 Anwesend 19 Errichtung von Baumgräbern: Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren (FGS) des Marktes Nittendorf Mit Errichtung von Baumgräbern ist die Friedhofsgebührensatzung im Bereich der § 4 und 6 zu ändern. 1. In § 4 wird als Absatz 4 ergänzt: Mit dem erstmaligen Erwerb einer Baumgrabstätte erwirbt der Nutzungsberechtigte einen Gedenkstein. Die Aufwendungen in Höhe von 35,00 Euro hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. 2. § 6 – Sonstige Gebühren - erhält folgende Fassung: (1) Die Gebühr für die vorzeitige Auflösung einer Grabstätte beträgt 30,00 €. (2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. Die Änderung soll zum 01.01.2024 in Kraft treten. BESCHLUSS: Der Markt Nittendorf beschließt die Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren (FGS) des Marktes Nittendorf im Bereich der § 4 und 6 nach Vorlage. Die Änderung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Einstimmig beschlossen Ja 19 Nein 0 Anwesend 19 Termin für Bürgerfest 2025 BESCHLUSS: Der Marktrat bestätigt den Termin für das kommende Bürgerfest in Nittendorf vom 18. – 20.07.2025 Einstimmig beschlossen Ja 18 Nein 0 Anwesend 18 Auszug aus der Marktratssitzung am 24.10.203
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