DEZEMBER 2023 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES MARKTES NITTENDORF 33 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführteWassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichenWasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15 m³ pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die imVorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden. (4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich, b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. (5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich. § 10a Niederschlagswassergebühr (1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und den befestigten Flächen des Grundstücks, von denen aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. (2) Als bebaute Fläche (Gebäudeflächen) gilt die Fläche der baulichen Anlagen auf dem Grundstück. Die befestigte Fläche (Freiflächen) wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Verrieselungsarten nach folgendem Faktor festgesetzt: Asphalt, fugenloser Beton 1,0 Pflaster fugendicht 0,9 Pflaster mit Fugen, Fugenverb.steine 0,6 Kies-, Splitt fest 0,5 Rasengittersteine 0,4 Schotterrasen, Kiesbelag locker 0,3 (3) Bebaute und befestigte Flächen bleiben insoweit unberücksichtigt, als dort anfallendes Niederschlagswasser durch Versickerung (z.B. Muldenversickerung, Rigolenversickerung, Sickerschacht) beseitigt wird, jedoch nur dann, wenn kein Überlauf an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht. Dies gilt auch für die Sammlung von Niederschlagswasser in Zisternen ohne Überlauf entsprechend. (4) Hat die Zisterne einen Entlastungsüberlauf zur öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung und ein Rückhaltevolumen von 3 m³ so wird die Gesamtversiegelungsfläche anhand eines Reduzierungsfaktors berechnet. Für den Faktor sind folgende Werte bestimmend: a) Gesamtversiegelungsfläche in m² multipliziert mit dem durchschnittlichen Regenertrag von 646 mm/m² im Jahr b) Verbrauch von Gartengießwasser bei einer Gartenfläche < 250 m² pauschal 20 m³, je 50 m² weitere Gartenfläche zusätzlich 2 m³, ab Gartenfläche > 1200 m² pauschal 60 m³. Angesetzt wird als Reduzierungsfaktor das Verhältnis von Gesamtniederschlag auf den versiegelten Flächen zu Gartengießwasser. Bei Zisternen ab 4 m³ wird der Reduzierungsfaktor um 2 % pro m³ Rückhaltevolumen erhöht, maximal bis zu 50 % der anzurechnenden Fläche. (5) Der Gebührenschuldner hat dem Markt Nittendorf auf Anforderung innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr nach den Abs. 1 bis 4 maßgeblichen Flächen einzureichen. Maßgebend sind die Verhältnisse am ersten Tag des Veranlagungszeitraums. Änderungen der der Gebührenberechnung zugrundeliegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung der Gemeinde mitzuteilen. Sie werden im folgenden Veranlagungszeitraum (oder ab dem folgenden Monat anteilig) berücksichtigt. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (6) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 5 nicht fristgerecht oder unvollständig nach, so kann die Gemeinde die maßgeblichen Flächen schätzen. (7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,40 € pro m² pro Jahr. § 10b Gebührenabschläge Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um die Hälfte. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen. § 11 Gebührenzuschläge Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr erhoben. § 12 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage. (2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu. § 13 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. (2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Markt Nittendorf die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. § 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Nittendorf für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen. § 16 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer seiner Auskunftspflicht nach § 15 nicht nachkommt oder wissentlich falsche Angaben macht. § 17 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 23.10.2008 außer Kraft. Nittendorf, 31.10.2023 Helmut Sammüller 1. Bürgermeister
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