Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach

AMtliche bekAnntMAchungen 4 Ausgabe 02/2019 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach Bitte beachten Sie die SCHLUSSTERMINE für die nächste Ausgabe des Mitteilungsblatts: Redaktionsschluss: 19.03.2019 Anzeigenschluss: 19.03.2019 Druckunterlagenschluss: 20.03.2019 Erscheinungstermin: 29.03.2019 Gemeindeverwaltung Gemeinde Wenzenbach Hauptstraße 40 91373 Wenzenbach Telefon 09407/309-0 Telefax 09407/309-160 gemeinde.wenzenbach@wenzenbach.de www.wenzenbach.de Erster Bürgermeister: Sebastian Koch Öffnungszeiten des Rathauses Montag 08.00–12.00 Uhr Dienstag 08.00–12.00 Uhr 15.00–18.00 Uhr Mittwoch ganztägig geschlossen Donnerstag 08.00–12.00 Uhr 14.00–16.00 Uhr Freitag 08.00–12.00 Uhr Öffnungszeiten der Bücherei Montag 09.00–12.00 Uhr Dienstag 14.00–18.00 Uhr Donnerstag 09.00–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr Freitag 14.00–18.00 Uhr IMPRESSUM Herausgeber: DTP-Studio DENZL, Inhaber: Achim Denzl, Einsteinstraße 7, 93055 Regensburg, Telefon 0941/449644 Redaktion: Gemeinde Wenzenbach (verantw.), Erster Bürgermeister Sebastian Koch, Hauptstraße 40, 91373 Wenzenbach, Telefon 09407/309-0, Telefax 09407/309-160 Anzeigen: DTP-Studio DENZL (verantw.), Anschrift s. Herausgeber Anzeigenverkauf: DTP-Studio DENZL, Tel. 0941/44806813, info@das-amtliche.info Auflage und Verteilung: ca. 4.000 Stück, Verteilung an alle Haushalte der Gemeinde Wenzenbach Layout & Satz: DTP-Studio DENZL, www.dtpd.com Druck: Kelly Druck, www.kelly-druck.de Keine Haftung für Druckfehler oder den Inhalt der Anzeigen. Keine Rücksendung von unverlangt eingesandten Unterlagen. Jede Weiterverwertung des Inhalts bedarf der schriftlichen Zustimmung des Herausgebers. Eine rechtliche und kommunalpolitische Einordnung des gemeindlichen Winterdiensts Schnee von gestern oder ein Dauerproblem! Jedes Jahr aufs Neue werden mit dem ersten größe- ren Schneefallereignis Fragen zur Räum- und Streu- pflicht der Gemeinde aktuell. In Folge soll die aktuelle Rechtslage aufgezeigt wer- den. 1. Rechtsgrundlagen Die Verkehrssicherungspflicht für Gemeindestraßen ist in Bayern gemäß Art. 72 BayStrWG den Gemein- den als hoheitliche Aufgabe übertragen. Hierzu gehört natürlich auch die Räum- und Streupflicht, wobei die Gemeinden nur dann wegen Verletzung der Verkehrs- sicherungspflicht haftbar gemacht werden können, wen sie eine Gefahrenquelle geschaffen oder notwen- dige Schutzvorkehrung gegen eine drohende Gefahr nicht getroffen haben. Hinzu kommt, dass für Gemeinden innerhalb geschlossener Ortslagen für öffentliche Straßen eine sicherheitsrechtliche Räum- und Streupflicht besteht. Eine komplette Gefahrlosigkeit des Straßenraums kann von den Verkehrsteilnehmern indes nicht erwar- tet werden. Aus der geltenden Rechtsprechung ergeben sich hier Grundsätze, die bestimmen, welche Schutzvorkeh- rungen der Gemeinde abverlangt werden dürfen bzw. unter welchen Umständen eine schuldhafte Verlet- zung der öffentlichen Verkehrssicherungspflicht ange- nommen wird. Dies ist juristisch betrachtet natürlich besonders aus Haftungsgründen von Interesse. 2. Organisation des Winterdienstes Zur Sicherstellung des Winterdiensts wurde vor vielen Jahren eine Räum- und Streuplan entwickelt, der fest- legt, wo und in welcher Reihenfolge die Straßen geräumt und gestreut werden. Das Gemeindegebiet wurde dabei in Streubezirke eingeteilt. Die darin befindlichen Straßenstrecken werden wiederum ent- sprechend ihrer Verkehrsbedeutung und ihres Gefah- renpotenzials in verschiedene Dringlichkeitsstufen (I, II und III) unterteilt. Die Mitarbeiter des Winterdiensts dokumentieren ferner in sogenannten Streubüchern regelmäßig die Wetter- und Straßenverhältnisse in den Wintermonaten. 3. Ausstattung des Winterdiensts In der Gemeinde Wenzenbach arbeiten insgesamt 8 Bauhofmitarbeiter im Winterdienst. Diese bedienen, sofern die Winterdienstsoftware SWIS des Deutschen Wetterdienstes (DWD) das entsprechende Erfordernis anzeigt, im Zweischichtbetrieb von 4:00 Uhr bis 21:00 Uhr insgesamt 4 Räum- und Streufahrzeuge. Die Gemeinde investiert in den Winterdienst jedes Jahr etwa 40.000 €. 4. Räum- und Streupflicht für den Fahrverkehr im Allgemeinen Die Anforderungen an den Winterdienst sind, je nach- dem, ob es sich um eine innerörtliche oder außerört- liche Straße handelt, äußerst unterschiedlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu die grundlegenden Entscheidung vom 1.10.1959 – III ZR 96/58 – NJW 1960, 32) sind inner- halb geschlossener Ortschaften die Fahrdämme an verkehrswichtigen und (zugleich) gefährlichen Stellen bei Glatteis zu bestreuen. Innerhalb der Ortschaften muss deshalb an solchen verkehrswichtigen Hauptverkehrs- und Durchgangs- straßen gestreut werden, an denen Kraftfahrer erfah- rungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen, weil gerade das bei Glatteis zum Schleudern und Unfällen führt. Die zuständige Referentin des Bayeri- schen Gemeindetags, Frau Cornelia Hesse, hat zur besseren Eingrenzung für die Mitgliedsgemeinden in einem Fachaufsatz aus dem Jahre 2006 deshalb eine ganze Liste an solchen für den Winterdienst bedeut- samen Gefahrstellen zusammengefasst: Scharfe Kur- ven, auffallende Verengungen, Gefällstrecken, Stra- ßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Straßen an Wasserläufen, Abhänge usw. Außerhalb der geschlossenen Ortslage ist die Streu- pflicht noch deutlich eingeschränkter. Hier braucht bei Glätte nur an verkehrswichtigen und besonders gefährlichen Stellen gestreut zu werden. Gefährlich in diesem Sinn sind nach der Einschätzung im eben erwähnten Fachaufsatz „solche Straßenstellen, die wegen einer Beschaffenheit, die nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist, die Möglichkeit eines Unfal- les auch dann nahe legen, wenn der Verkehrsteilneh- mer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lässt.“ Außerhalb der Ortschaften besteht folglich grundsätzlich keine allgemeine Streuverpflichtung. Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Räumpflicht einerseits von der Verkehrsbedeutung der Straße und andererseits von der Leistungsfähigkeit der Gemeinde abhängt. Außerhalb der geschlossenen Ortslage, also insbesondere auf Gemeindeverbindungsstraßen mit geringem Fahrverkehr, ist also nur fallweise zu räu- men. Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Straßen entsprechend der Verkehrsbelastung zu räu- men. 5. Zeitlicher Rahmen des Winterdiensts Auch bezüglich des zeitlichen Rahmens besteht die Verkehrssicherungspflicht nicht unbegrenzt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt hier insbe- sondere auf die Zumutbarkeit und Leistungsfähigkeit ab. Der Winterdienst muss folglich so eingerichtet werden, dass der Haupt- und Berufsverkehr sicher abgewickelt werden kann. Eine Sicherungspflicht besteht also nur bis zum Ende des üblichen Tages- verkehrs. Während der Nachtzeit oder für einen „besonderen" Berufsverkehr, der bereits vor 6 Uhr morgens beginnt, gilt indes eine derartige Siche- rungsverpflichtung nicht. Die Sicherungspflicht muss also werktags ab etwa 6.30 Uhr bis 7 Uhr gewähr- leistet werden. Samstags etwas später (ca. 8 Uhr) und an Sonn- oder Feiertagen genügt 9 Uhr (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26.3.1992 – III ZR 71/91 – BADK-Information 1992, 82; OLG Frankfurt/Main, Urt. vom 13.1.1994 – 1 U 49/92 – BADK-Information 1995, 132). Mit dem Ende des Berufsverkehrs etwa um ca. 20 Uhr, endet die Verpflichtung grundsätzlich (BGH, Urt. vom 3.5.1984 – III ZR 34/83 – NVwZ 1985, 290). In der Gemeinde Wenzenbach wird versucht, zunächst die verkehrswichtigen Steilstrecken Rich- tung Probstberg, Schönberg, Tradl oder Keilberg schnee- und eisfrei zu bekommen. Erst wenn die Ver- kehrswege, welche wir entsprechend der rechtlichen Vorgaben definitiv räumen und streuen müssen, bedient wurden, werden andere Straßen (z. B. in Wohngebieten) geräumt.

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