Öffentliche Mitteilungen Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 13 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG SATZUNG der GemeindeWenzenbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 26.11.2025, gültig ab 01.01.2026 Aufgrund vonArt. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) undArt. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Wenzenbach folgende Satzung: § 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten (1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4) b) Leichenhausgebühr (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 7) (3) Die Gemeinde stellt dem Gewerbetreibenden für die Ausübung ihrer Tätigkeiten einen Berechtigungsschein aus, die ihm auf den gemeindlichen Friedhöfen mit besonderen Rechten und Pflichten ausstattet. Die Verwaltungsgebühr beträgt a) für eine Jahreserlaubnis 55,00 EURO, b) für eine Einzelerlaubnis 15,00 EURO. § 2 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Nutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt. (2) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. § 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr (1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 31 der Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einemGrab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Grabgebührwird dabei in der Regel immer für volle Jahre erhoben.Auf schriftlichen Antrag kann eine monatsgenaue Berechnung erfolgen. (2) Die Leichenhausgebühr (§ 5) entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehenmit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. § 4 Grabnutzungsgebühr (1) Die Grabnutzungsgebühr der einzelnen Grabtypen beträgt für die FriedhofsanlageWenzenbach jeweils pro Jahr: a) ein Einzelgrab mit Tieferlegung (2 Grabstellen) 28,00 EURO b) ein Einzelgrab ohne Tieferlegung (1 Grabstelle) 19,00 EURO c) ein Familiengrab mit Tieferlegung (4 Grabstellen) 58,00 EURO d) ein Familiengrab ohne Tieferlegung (2 Grabstellen) 41,00 EURO e) ein Urnengrab in einem Urnenblock (2 Urnen) 38,00 EURO f) ein Urnengrab in einer Urnenmauer (2 Urnen) 38,00 EURO g) ein Urnenerdgrab (4 Urnen) 38,00 EURO Die Grabnutzungsgebühr der einzelnen Grabtypen beträgt für die Friedhofsanlage Irlbach jeweils pro Jahr: a) ein Einzelgrab mit Tieferlegung (2 Grabstellen) 32,00 EURO b) ein Einzelgrab ohne Tieferlegung (1 Grabstelle) 23,00 EURO c) ein Familiengrab mit Tieferlegung (4 Grabstellen) 68,00 EURO d) ein Familiengrab ohne Tieferlegung (2 Grabstellen) 50,00 EURO e) ein Urnengrab in einem Urnenblock (2 Urnen) 38,00 EURO f) ein Urnengrab in einer Urnenmauer (2 Urnen) 38,00 EURO g) ein Urnenerdgrab (4 Urnen) 38,00 EURO (2) Für jede weitere Urne, welche in einer Erdgrabstätte beigesetzt wird, beträgt die Gebühr pro Jahr einheitlich 9,00 €. Die jeweiligen Ruhefristen sind hierbei einzuhalten. Auf die Regelungen der § 10 und § 11 der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der GemeindeWenzenbach wird verwiesen. (3) Bei Erdgrabstätten, die über kein durchgehendes Fundament verfügen, ermäßigt sich die o.a. Gebühr um jeweils 2,05 € proMeter an nichtdurchgängigem Fundament für die Friedhofsanlage Wenzenbach bzw. um 6,70 € pro Meter an nichtdurchgängigem Fundament für die Friedhofsanlage Irlbach. (4) Der Anspruch auf den Erwerb einer Erdgrabstätte (Einzelgrab oder Familiengrab) ohne Tieferlegung besteht nur dann, wenn eine Tieferlegung für die betroffene Erdgrabstätte nicht zulässig ist. (5) Die Grabgebühren nachAbsatz 1, 2 und 3 gelten auch bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts. (6) Wird auf ein Grabrecht verzichtet, wird der auf die ungenutzten Jahre entfallende Anteil der Grabnutzungsgebühr erstattet, sobald die Grabstätte abgeräumt ist. § 7 bleibt unberührt. § 5 Leichenhausgebühr (1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses oder die vorübergehende Aufbewahrung einer Leiche beträgt je angefangenem Benutzungstag 50,00 €. Es werden je Bestattungmaximal 3 Benutzungstage berechnet. (2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühltruhe beträgt je angefangenem Benutzungstag 4,50 €. Es werden je Bestattung maximal 3 Benutzungstage berechnet. (3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses zur Aussegnung für eine Urnenbeisetzung beträgt je angefangenemBenutzungstag 50,00 €. Es werden je Bestattung maximal 3 Benutzungstage berechnet. Die nur vorübergehende Aufbewahrung einer in Kürze beizusetzenden Urne im Leichenhaus ohne stattfindende Aussegnung erfolgt kostenfrei. § 6 Gebühren für Friedhofsdienstleistungen Die Abrechnung der Friedhofsdienstleistungen erfolgt direkt durch das Bestattungsunternehmen mit dem Kostenschuldner. Hierfür überträgt die Gemeinde die Kassengeschäfte gem. Art. 101 GO an das beauftragte Bestattungsunternehmen. § 7 Sonstige Gebühren 1) Schriftliche Auskünfte 5,— EURO 2) Gebühren für die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabdenkmals a) für ein Einzelgrab oder Urnenerdgrab 20,— EURO b) für ein Familiengrab 20,— EURO c) Genehmigung der Beschriftung einer von der Gemeinde gestellten Urnenplatte 10,— EURO 3) Gebühr für die Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes einschließlich der Erteilung einer Graburkunde, oder der Auflösung eines Nutzungsrechtes 20,— EURO 4) Erteilung einer Graburkunde 10,— EURO 5) Zustimmung zur Tieferlegung (gem. § 13 Abs. 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung 10,— EURO 6) Genehmigung zur Bestattung nach § 4 Abs. 2 und § 14 Abs. 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung 10,— EURO 7) Antragsgebühr für Umbettungen und Ausgrabungen 10,— EURO
RkJQdWJsaXNoZXIy OTM2NTI=