Mitteilungsblatt der Gemeinde Wenzenbach

Öffentliche Mitteilungen Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 12 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG (3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieserVerpflichtung entstehen. (4) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standfestigkeit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicherAufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. § 25 Entfernung von Grabmälern (1) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Genehmigung der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden in das Eigentum der Gemeinde über. Leichenhaus § 26Widmungszweck; Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses (1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.“ § 27 Benutzungszwang (1) Jede Leiche soll spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus verbracht werden. Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestVvomTräger der Bestattungsanlage geprüft werden. Leichentransportmittel § 28 Leichentransport Die Beförderung von Leichen, der im Gemeindegebiet Verstorbenen, innerhalb des Gemeindegebiets ist von einem anerkannten Leichentransportunternehmen (Bestattungsinstitut) durchzuführen. Friedhofs- und Bestattungspersonal § 29 Friedhofs- und Bestattungspersonal (1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 f) befreien. Bestattungsvorschriften § 30 Anzeigepflicht (1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde imBenehmen mit den Hinterbliebenen, dem zuständigen Pfarramt und dem Friedhofswärter bzw. durch das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsinstitut fest. (3) Die Zuweisung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Hierzu ist spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung vorzusprechen. § 31 Ruhezeiten (1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt – auf dem Gemeindefriedhof in Wenzenbach: 10 Jahre; – auf dem Gemeindefriedhof in Irlbach: 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt: 10 Jahre. § 32 Leichenausgrabungen und Umbettungen (1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde von einem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsinstitut vorgenommenwerden. Soweit Ausgrabungen nicht vomGericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktobermit März außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Hierfür ist ein Antrag des Grabnutzungsberechtigten erforderlich. (2) Angehörige und sonstige Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Schlussbestimmungen § 33 Alte Nutzungsrechte Soweit auf den kirchlichen Friedhöfen noch Benutzungsrechte bestehen, können diese weiterhin in Anspruch genommenwerden.Verlängerungen dieser Rechte sind zulässig. § 34 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehendenVerpflichtungAnordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. § 35 Haftungsausschluss Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. § 36 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer gegen Vorschriften dieser Satzung verstößt. § 37 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 04. Dezember 1996 mit den Änderungen vom 18.02.1998 (1. Änderung), 18.06.1998 (2. Änderung), 01.06.2016 (3. Änderung) und 17.06.2020 (4. Änderung) außer Kraft und wird durch die Satzung vom 26.11.2025 ersetzt. Wenzenbach, den 26. November 2025 Gemeinde Wenzenbach Koch Erster Bürgermeister

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