Öffentliche Mitteilungen Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 11 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG drücklich zugewendet wurde. Leben aber der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese auf jeden Fall den Vorrang. (3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die bestattungspflichtige Person nach § 15 der Bestattungsverordnung in der dort vorgegebenen Reihenfolge. (4) Über die Übertragung bzw. Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde. § 17 Verzicht auf das Grabnutzungsrecht NachAblauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. § 18 Beschränkung der Rechte an Grabstätten (1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhezeit des zuletzt in demGrabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten einemöglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. § 19 Pflege und Instandhaltung/Gestaltung der Grabstätten (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt. (2) Spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. (3) Die laufende Grabpflege obliegt dem Grabberechtigten oder dem sonstigen Verpflichteten. (4) Übernimmt für ein Einzelgrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht denVorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, das Grabbeet abzuräumen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhezeit anderweitig zu vergeben. (5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 35 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung.Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhezeit als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, das Grabbeet einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben. § 20 Gärtnerische Gestaltung der Gräber (1) Zur Bepflanzung dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Bäume dürfen nicht gepflanzt werden. (2) Das Anliefern und Verwenden von Trauergebinden, Kränzen, Blumen, Gestecken und ähnlichemGrabschmuck welcher nicht aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien besteht, ist unzulässig. Unzulässiger Grabschmuck kann im Wiederholungsfall bei seiner Anlieferung durch Gewerbetreibende zurückgewiesen werden. (3) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Die Grabmäler § 21 Errichtung von Grabmälern und Einfriedungen (1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige baulicheAnlagen gelten dieVorschriften für Grabmäler entsprechend. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere: 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, 2. die Angabe des Werkstoffs, seine Farbe und Bearbeitung 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Friedweitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. § 22 Gestaltung der Grabmäler (1) Jedes Grabmal muss demWidmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlichWerkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Für Grabmale dürfen grundsätzlich nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Bronze und Schmiedeeisen verwendet werden. (4) Es sind nur stehende Grabmale zulässig. (5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind grundsätzlich folgende Vorschriften einzuhalten: Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur ist möglich. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführtenMaterialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Farben. Der Name des Herstellers eines Grabmals darf nur an der Seiten- oder Rückfläche angebracht werden. (6) Aus gestalterischen Gründen kann die Friedhofverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 zulassen. § 23 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen (1) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale zulässig. Die Breite darf die der Grabeinfassung nicht überschreiten. Die Höhenfestsetzung bei Einzel- und Familiengräbern erfolgt ab Grabeinfassungsoberkante; zulässig ist eine Höhe bis 1,30 m. Bei Urnenerdgräbern ist eine Höhe zulässig von 0,80 cm. (2) Grabeinfassungen dürfen imRegelfall folgende Abmessungen (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten: 1. Einzelgräber Breite 1,00 m,Länge 1,80 m 2. Familiengräber Breite 1,80 m, Länge 1,80 m 3. Familiengräber auf den Grabfeldern 03 und 04 in Wenzenbach Breite 2,00 m, Länge 2,00 m 4. Einzelgräber in Irlbach Grabfeld 12 Breite 0,90 m, Länge 1,60 m 5. Urnenerdgräber Breite 0,60 m, Länge 1,00 m (3) Die Abstände zwischen den Gräbern werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Er beträgt mindestens 40 cm. Anmerkung der Friedhofsverwaltung: Im Grabfeld 12 in Irlbach sind genau 30 cm einzuhalten. § 24 Gründung und Erhaltung von Grabmälern (1) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Soweit die Gemeinde durchgehende Fundamente erstellt hat, sind diese zu benutzen.
RkJQdWJsaXNoZXIy OTM2NTI=