Mitteilungsblatt der Gemeinde Wenzenbach

Öffentliche Mitteilungen Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 10 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG (7) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbundenwerden.Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (8) Über den Antrag wird innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb der festgelegten Frist entschieden wurde. (9) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige hat vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. (10) Gewerbetreibendemit Niederlassung in einem anderenMitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 5 bis 9 sind nicht anwendbar. (11) DieVorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 71a bis 71e BayVwVfG). Die einzelnen Grabstätten § 8 Allgemeines Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. § 9 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in: 1. Einzelgrabstätten 2. Familiengrabstätten 3. Urnengrabstätten (-nischen) 4. Urnenerdgrabstätten (2) Bestattungen können nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Friedhofsverwaltung dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Einzelgrab zu. § 10 Einzelgräber (1) Einzelgräber sind Grabstätten für die Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und erst imTodesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 31) des zu Bestattenden vergeben werden. (2) Einzelgräber dürfen während der Ruhefrist nur mit einer bzw. bei Tieferlegungmit 2 Leichen belegt werden. Zusätzlich können 4 Urnen beigesetzt werden. (3) Aus einem Einzelgrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden. § 11 Familiengräber Familiengräber sind Doppelgräber, diewährend der Ruhefrist mit 2 bzw. bei Tieferlegungen mit 4 Leichen belegt werden dürfen. Zusätzlich können 6 Urnen beigesetzt werden.“ § 12 Urnenbeisetzung (1) Die Urnenbeisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung (§ 3) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Urnen können unterirdisch oder oberirdisch (in der Urnenmauer) beigesetzt werden. Die unterirdische Beisetzung bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Für die Urnenbeisetzung imErdreich dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und derenMaterial die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. (4) Die Urnennischen der Urnenmauer auf dem Friedhof Wenzenbach sind mit einem Deckel aus geeignetem Material zu verschließen. Die Urnennischen der Urnenmauer auf dem Friedhof Irlbach und der Urnenstelen beider Friedhöfe sindmit einer von der Gemeinde gestellten einheitlichen Verschlussplatte versehen. Die Beschriftung hat mit einer Bronzebeschriftung in den von der Gemeinde zugelassen Bronzebuchstaben zu erfolgen (z.B. Contur Bronze/Revant Bronze). Die Beschriftung ist von der Friedhofsverwaltung zu genehmigen. (5) Nach Erlöschen der Benutzungsrechte an Urnennischen kann die Friedhofsverwaltung über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Benutzungsberechtigten, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt.Wird von der Friedhofsverwaltung über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, dieAschenbehälter an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben. § 13 Größe und Tiefe der Grabstätten (1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel mindestens folgende Ausmaße: a) Einzelgräber: Länge: 2,20 m, Breite: 0,90 m b) Familiengräber: Länge: 2,20 m, Breite: 2,00 m c) Urnenerdgräber: Länge: 0,80 m, Breite: 0,60 m Die Größe der Grabeinfassung ergibt sich aus § 25. (2) Die Tiefe der Grabsohle muss für Gräber von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr mindestens 1,60 m und bei doppelbelegten Gräbern (Tieferlegung) 2,20 m unter der Erdoberfläche liegen. Bei Kindern bis zumvollendeten 12. Lebensjahr hat die Tiefe der Grabsohle mindestens 1,30 m zu betragen. Bei Tieferlegung ist die Tiefe entsprechend Absatz 2 einzuhalten. (4) Die Tieferlegung bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist nur dort zulässig, wo die Bestimmungen der bestattungsrechtlichen Genehmigung und der Baugenehmigung des Friedhofes eingehalten werden können. (5) Die Erdbestattung von Urnen erfolgt in einer Tiefe von 0,80 m. § 14 Rechte an Grabstätten (1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Ein Grabrecht kann nur zur Vornahme einer sofortigen Bestattung erworben werden. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden. (3) An allen Grabstätten wird ein Grabrecht erworben. Es soll immer nur einer Person, dem Grabberechtigten eingeräumt werden. Das Grabrecht entsteht mit der schriftlichenMitteilung der Gemeinde an den Erwerber in der Regel durch die Ausstellung einer Urkunde. (4) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, in dem Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder und deren Ehegatten, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Beisetzung anderer Verstorbener bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (5) Das Grabbenutzungsrecht wird in der Regel um 10 Jahre verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs dies zulässt und anlässlich einer Bestattungmindestens für die Dauer der Ruhefrist. (6) Nach Erlöschen des Grabbenutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Benutzungsberechtigten, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt. § 15 Dauer des Grabrechts Das Grabrecht an einer Grabstätte besteht für die Dauer der Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen. § 16 Umschreibung des Benutzungsrechts (1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Übertragung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vomBenutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung aus-

RkJQdWJsaXNoZXIy OTM2NTI=