Mitteilungsblatt der Gemeinde Wenzenbach

Wenzenbach Amtsblatt Dezember 2025 der Gemeinde Foto: Patrick artmann Wenzenbacher Adventsmarkt

Service Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 2 anzeige anzeige

vorWort Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 3 der erste Satz der Weihnachtsgeschichte beginnt überraschend nüchtern: Ein autoritärer Herrscher erlässt ein Gebot – und alle haben zu folgen. Gerade in diesem Jahr hat mich dieser Einstieg zum nachdenken gebracht. Denn auch heute erleben wir, wie simple antworten, starke Führungsfiguren und autoritäre modelle wieder Zuspruch finden. in unsicheren Zeiten erscheint der ruf nach Stärke manchmal bequem – doch er geht fast immer auf kosten von Freiheit, Vielfalt und menschlichkeit. Gleichzeitig zeigt uns die Weihnachtszeit eine andere Perspektive: macht definiert sich nicht nur über Lautstärke, reichtum oder Einfluss. Die entscheidende Frage bleibt: Wer gestaltet am Ende unsere Welt – diejenigen, die angst verbreiten und spalten, oder wir alle gemeinsam, die sich für Freiheit, respekt und Verantwortung einsetzen? Bei der Planung des diesjährigen Wenzenbacher adventsmarkts haben wir auch an den anschlag in magdeburg denken müssen. Dieser und andere momente haben uns in den letzten 12 monaten schmerzlich vor augen geführt, wie verletzlich unsere offene Gesellschaft ist. aber sie zeigen ebenso, wie wichtig Zusammenhalt, Zivilcourage und ein klarer Blick für demokratische Werte sind. Weihnachten erinnert uns daran, dass Hoffnung oft im kleinen entsteht: im alltäglichen miteinander, im Engagement für unsere mitmenschen, im mut, auch in schwierigen momenten an Freiheit und menschlichkeit festzuhalten. Das ist die art von Stärke, die unsere Gemeinde wirklich trägt. ich wünsche ihnen und ihren Familien ein frohes Weihnachtsfest, erholsame tage und viel Zuversicht für das kommende Jahr. möge 2026 für uns alle ein Jahr werden, in dem wir einander stärken – und gemeinsam ein Licht gegen jede Form von Extremismus und Spaltung setzen. Herzliche Grüße ihr Bürgermeister Sebastian koch Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Wenzenbach,

Öffentliche Mitteilungen Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 4 GemeindeverwaltungWenzenbach Hauptstraße 40, 93173 Wenzenbach Telefon: 09407 309-0 Telefax: 09407 309-160 Homepage: www.wenzenbach.de E-Mail: gemeinde@wenzenbach.de Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung Montag 08.00– 12.00 Uhr Dienstag 08.00– 12.00 Uhr 15.00– 18.00 Uhr Mittwoch ganztägig geschlossen Donnerstag 08.00– 12.00 Uhr 14.00– 16.00 Uhr Freitag 08.00– 12.00 Uhr Ämterübersicht Erster Bürgermeister Sebastian Koch Zweiter Bürgermeister Ewald Fischer Dritter Bürgermeister Matthias Beier Vorzimmer des Bürgermeisters Petra Albrecht 09407 309-113 petra.albrecht@wenzenbach.de vorzimmer@wenzenbach.de Geschäftsleitung Elena Hofstetter 09407 309-114 elena.hofstetter@wenzenbach.de Haupt- und Personalverwaltung Ursula Schiller 09407 309- 125 ursula.schiller@wenzenbach.de personal@wenzenbach.de Olivia Duscher 09407 309-126 olivia.duscher@wenzenbach.de personal@wenzenbach.de Projektleitung Katrin Brey 09407 309-135 katrin.brey@wenzenbach.de Technische Bauverwaltung Hochbau SabineWeixel 09407 309-117 sabine.weixel@wenzenbach.de Technische Bauverwaltung Tiefbau Christian Kirchhöfer 09407 309-112 christian.kirchhoefer@wenzenbach.de Bauverwaltung Anja Schardt, Lévana Meindl, Angelika Renner 09407 309-115 / -116 / -136 anja.schardt@wenzenbach.de levana.meindl@wenzenbach.de angelika.renner@wenzenbach.de bauamt@wenzenbach.de Kasse Tanja Güntner, Doreen Lorenz 09407 309-119 / -134 tanja.guentner@wenzenbach.de doreen.lorenz@wenzenbach.de kasse@wenzenbach.de Standesamt / Friedhofverwaltung Danielle Strahl, Christopher Sigl 09407 309-138 / -142 danielle.strahl@wenzenbach.de christopher.sigl@wenzenbach.de Einwohnermeldeamt Sabine Rustler, Petra Sattler 09407 309-121 / -122 sabine.rustler@wenzenbach.de petra.sattler@wenzenbach.de einwohneramt@wenzenbach.de Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung / Straßenverkehrswesen Gudrun Huf, Maria Pestner 09407 309-124 / -123 / -120 gudrun.huf@wenzenbach.de maria.pestner@wenzenbach.de ordnungsamt@wenzenbach.de Jugend- und Seniorenarbeit Isabella Bach 09407 309-200 und 0152/24082090 isabella.bach@wenzenbach.de Klimaschutzmanagerin N. N. Service / Zentrale Yvonne Herzig 09407 309-0 yvonne.herzig@wenzenbach.de Gemeindebücherei Wenzenbach Hauptstraße 40, 93173 Wenzenbach Karin Rangwich, Christine Hüttner, Brigitte Falkner Telefon: 09407 309-140 Homepage: https://webopac.winbiap.de/ wenzenbach/index.aspx E-Mail: bibliothek@wenzenbach.de Öffnungszeiten der Bücherei Montag 09.00– 12.00 Uhr Dienstag 14.00– 18.00 Uhr Donnerstag 10.00– 13.00 Uhr 14.00– 18.00 Uhr Freitag 14.00– 18.00 Uhr BauhofWenzenbach Raiffeisenstraße 2, 93173 Wenzenbach Telefon: 09407 812225 Handy: 0176 42034096 Telefax: 09407 812227 E-Mail: bauhof@wenzenbach.de Erreichbarkeit Bauhof Montag bis Donnerstag 07.00 – 16.00 Uhr Freitag 07.00 – 12.00 Uhr WertstoffhofWenzenbach Raiffeisenstraße 4, 93173 Wenzenbach ÖffnungszeitenWertstoffhof Mai – Oktober November – April Dienstag 9:00 – 12:00 9:00 – 12:00 Uhr Freitag 14:00 – 18:00 14:00 – 17:00 Uhr Samstag 8:00 – 15:00 9:00 – 15:00 Uhr Zweckverband zurWasserversorgung Verwaltung 09407 8102940 Technikabteilung 09407 2391 Bereitschaftsdienst 0171 3095327 Mail post@zvw-wenzenbach.de Die Bücherei hat in den Weihnachtsferien vom 22.12.2025 bis 02.01.2026, geschlossen. Serviceinformationen der Gemeinde Wenzenbach

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Öffentliche Mitteilungen Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 8 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Wenzenbach Amtsblatt An alle Haushalte Oktober 2019 Herbstlicher Blick auf Wenzenbach November 2019 Pentlinger Mitteilungsblatt Offizielles Informationsblatt der Gemeinde Pentling Eingangstor zur Altstadt von Corciano FOTO: JOSEF EDER Bekanntmachungsorgan der Marktgemeinde Mitteilungsblatt des Marktes November 2019 ▼ANZEIGE Pollenrieder Kircherl FOTO: ALEX NIEBLER Alle Ausgaben als ePaper und zum Download: www.das-amtliche.info OnlineLeser?

Öffentliche Mitteilungen Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 9 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG SATZUNG über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen der GemeindeWenzenbach (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 26.11.2025, gültig ab 01.01.2026 Aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Wenzenbach folgende Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen: Allgemeine Vorschriften § 1 Gegenstand der Satzung ZumZweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als öffentliche Einrichtung: 1. die gemeindlichen Friedhöfe – im Ortsteil Wenzenbach, Kapellenweg – im Ortsteil Irlbach, Silbertalstraße 2. die gemeindlichen Leichenhäuser – im Ortsteil Wenzenbach, Kapellenweg – im Ortsteil Irlbach, Silbertalstraße 3. Friedhofs- und Bestattungspersonal Der gemeindliche Friedhof – Allgemeines § 2Widmungszweck Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. § 3 Friedhofsverwaltung Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). § 4 Bestattungsanspruch (1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung zulässig 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner, 2. der imGemeindegebiet, oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen 4. Tot- und Fehlgeburten imSinne des Art. 6 BestG (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten (1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen - untersagen. § 6 Verhalten im Friedhof (1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt: 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde); 2. Zu rauchen, zu lärmen, zu spielen und zu betteln; 3. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge; 4. Ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten; 5. Während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten; 6. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür gekennzeichneten Plätzen; 7. Wege, Plätze, Gräber zu verunreinigen, sowie Grabstätten und Grünanlagen zu betreten; 8. Unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen und ähnliche Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinzustellen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf AntragAusnahmen zulassen, soweit sie mit demZweck des Friedhofs und der Ordnung vereinbar sind. § 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof (1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nurmit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 6 Abs.4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnungmehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (5) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten, oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung. Diese ist schriftlich oder imWege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. (6) Die Zulassung nach Abs. 5 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen zu können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen, bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen, oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung, Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist demAntrag oderVertrag auf Zulassung ebenso beizufügenwie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 3 abdeckt.

Öffentliche Mitteilungen Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 10 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG (7) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbundenwerden.Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (8) Über den Antrag wird innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb der festgelegten Frist entschieden wurde. (9) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige hat vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. (10) Gewerbetreibendemit Niederlassung in einem anderenMitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 5 bis 9 sind nicht anwendbar. (11) DieVorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 71a bis 71e BayVwVfG). Die einzelnen Grabstätten § 8 Allgemeines Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. § 9 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in: 1. Einzelgrabstätten 2. Familiengrabstätten 3. Urnengrabstätten (-nischen) 4. Urnenerdgrabstätten (2) Bestattungen können nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Friedhofsverwaltung dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Einzelgrab zu. § 10 Einzelgräber (1) Einzelgräber sind Grabstätten für die Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und erst imTodesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 31) des zu Bestattenden vergeben werden. (2) Einzelgräber dürfen während der Ruhefrist nur mit einer bzw. bei Tieferlegungmit 2 Leichen belegt werden. Zusätzlich können 4 Urnen beigesetzt werden. (3) Aus einem Einzelgrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden. § 11 Familiengräber Familiengräber sind Doppelgräber, diewährend der Ruhefrist mit 2 bzw. bei Tieferlegungen mit 4 Leichen belegt werden dürfen. Zusätzlich können 6 Urnen beigesetzt werden.“ § 12 Urnenbeisetzung (1) Die Urnenbeisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung (§ 3) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Urnen können unterirdisch oder oberirdisch (in der Urnenmauer) beigesetzt werden. Die unterirdische Beisetzung bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Für die Urnenbeisetzung imErdreich dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und derenMaterial die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. (4) Die Urnennischen der Urnenmauer auf dem Friedhof Wenzenbach sind mit einem Deckel aus geeignetem Material zu verschließen. Die Urnennischen der Urnenmauer auf dem Friedhof Irlbach und der Urnenstelen beider Friedhöfe sindmit einer von der Gemeinde gestellten einheitlichen Verschlussplatte versehen. Die Beschriftung hat mit einer Bronzebeschriftung in den von der Gemeinde zugelassen Bronzebuchstaben zu erfolgen (z.B. Contur Bronze/Revant Bronze). Die Beschriftung ist von der Friedhofsverwaltung zu genehmigen. (5) Nach Erlöschen der Benutzungsrechte an Urnennischen kann die Friedhofsverwaltung über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Benutzungsberechtigten, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt.Wird von der Friedhofsverwaltung über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, dieAschenbehälter an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben. § 13 Größe und Tiefe der Grabstätten (1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel mindestens folgende Ausmaße: a) Einzelgräber: Länge: 2,20 m, Breite: 0,90 m b) Familiengräber: Länge: 2,20 m, Breite: 2,00 m c) Urnenerdgräber: Länge: 0,80 m, Breite: 0,60 m Die Größe der Grabeinfassung ergibt sich aus § 25. (2) Die Tiefe der Grabsohle muss für Gräber von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr mindestens 1,60 m und bei doppelbelegten Gräbern (Tieferlegung) 2,20 m unter der Erdoberfläche liegen. Bei Kindern bis zumvollendeten 12. Lebensjahr hat die Tiefe der Grabsohle mindestens 1,30 m zu betragen. Bei Tieferlegung ist die Tiefe entsprechend Absatz 2 einzuhalten. (4) Die Tieferlegung bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist nur dort zulässig, wo die Bestimmungen der bestattungsrechtlichen Genehmigung und der Baugenehmigung des Friedhofes eingehalten werden können. (5) Die Erdbestattung von Urnen erfolgt in einer Tiefe von 0,80 m. § 14 Rechte an Grabstätten (1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Ein Grabrecht kann nur zur Vornahme einer sofortigen Bestattung erworben werden. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden. (3) An allen Grabstätten wird ein Grabrecht erworben. Es soll immer nur einer Person, dem Grabberechtigten eingeräumt werden. Das Grabrecht entsteht mit der schriftlichenMitteilung der Gemeinde an den Erwerber in der Regel durch die Ausstellung einer Urkunde. (4) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, in dem Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder und deren Ehegatten, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Beisetzung anderer Verstorbener bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (5) Das Grabbenutzungsrecht wird in der Regel um 10 Jahre verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs dies zulässt und anlässlich einer Bestattungmindestens für die Dauer der Ruhefrist. (6) Nach Erlöschen des Grabbenutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Benutzungsberechtigten, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt. § 15 Dauer des Grabrechts Das Grabrecht an einer Grabstätte besteht für die Dauer der Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen. § 16 Umschreibung des Benutzungsrechts (1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Übertragung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vomBenutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung aus-

Öffentliche Mitteilungen Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 11 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG drücklich zugewendet wurde. Leben aber der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese auf jeden Fall den Vorrang. (3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die bestattungspflichtige Person nach § 15 der Bestattungsverordnung in der dort vorgegebenen Reihenfolge. (4) Über die Übertragung bzw. Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde. § 17 Verzicht auf das Grabnutzungsrecht NachAblauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. § 18 Beschränkung der Rechte an Grabstätten (1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhezeit des zuletzt in demGrabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten einemöglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. § 19 Pflege und Instandhaltung/Gestaltung der Grabstätten (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt. (2) Spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. (3) Die laufende Grabpflege obliegt dem Grabberechtigten oder dem sonstigen Verpflichteten. (4) Übernimmt für ein Einzelgrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht denVorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, das Grabbeet abzuräumen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhezeit anderweitig zu vergeben. (5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 35 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung.Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhezeit als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, das Grabbeet einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben. § 20 Gärtnerische Gestaltung der Gräber (1) Zur Bepflanzung dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Bäume dürfen nicht gepflanzt werden. (2) Das Anliefern und Verwenden von Trauergebinden, Kränzen, Blumen, Gestecken und ähnlichemGrabschmuck welcher nicht aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien besteht, ist unzulässig. Unzulässiger Grabschmuck kann im Wiederholungsfall bei seiner Anlieferung durch Gewerbetreibende zurückgewiesen werden. (3) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Die Grabmäler § 21 Errichtung von Grabmälern und Einfriedungen (1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige baulicheAnlagen gelten dieVorschriften für Grabmäler entsprechend. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere: 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, 2. die Angabe des Werkstoffs, seine Farbe und Bearbeitung 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Friedweitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. § 22 Gestaltung der Grabmäler (1) Jedes Grabmal muss demWidmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlichWerkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Für Grabmale dürfen grundsätzlich nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Bronze und Schmiedeeisen verwendet werden. (4) Es sind nur stehende Grabmale zulässig. (5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind grundsätzlich folgende Vorschriften einzuhalten: Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur ist möglich. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführtenMaterialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Farben. Der Name des Herstellers eines Grabmals darf nur an der Seiten- oder Rückfläche angebracht werden. (6) Aus gestalterischen Gründen kann die Friedhofverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 zulassen. § 23 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen (1) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale zulässig. Die Breite darf die der Grabeinfassung nicht überschreiten. Die Höhenfestsetzung bei Einzel- und Familiengräbern erfolgt ab Grabeinfassungsoberkante; zulässig ist eine Höhe bis 1,30 m. Bei Urnenerdgräbern ist eine Höhe zulässig von 0,80 cm. (2) Grabeinfassungen dürfen imRegelfall folgende Abmessungen (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten: 1. Einzelgräber Breite 1,00 m,Länge 1,80 m 2. Familiengräber Breite 1,80 m, Länge 1,80 m 3. Familiengräber auf den Grabfeldern 03 und 04 in Wenzenbach Breite 2,00 m, Länge 2,00 m 4. Einzelgräber in Irlbach Grabfeld 12 Breite 0,90 m, Länge 1,60 m 5. Urnenerdgräber Breite 0,60 m, Länge 1,00 m (3) Die Abstände zwischen den Gräbern werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Er beträgt mindestens 40 cm. Anmerkung der Friedhofsverwaltung: Im Grabfeld 12 in Irlbach sind genau 30 cm einzuhalten. § 24 Gründung und Erhaltung von Grabmälern (1) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Soweit die Gemeinde durchgehende Fundamente erstellt hat, sind diese zu benutzen.

Öffentliche Mitteilungen Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 12 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG (3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieserVerpflichtung entstehen. (4) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standfestigkeit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicherAufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. § 25 Entfernung von Grabmälern (1) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Genehmigung der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden in das Eigentum der Gemeinde über. Leichenhaus § 26Widmungszweck; Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses (1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.“ § 27 Benutzungszwang (1) Jede Leiche soll spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus verbracht werden. Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestVvomTräger der Bestattungsanlage geprüft werden. Leichentransportmittel § 28 Leichentransport Die Beförderung von Leichen, der im Gemeindegebiet Verstorbenen, innerhalb des Gemeindegebiets ist von einem anerkannten Leichentransportunternehmen (Bestattungsinstitut) durchzuführen. Friedhofs- und Bestattungspersonal § 29 Friedhofs- und Bestattungspersonal (1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 f) befreien. Bestattungsvorschriften § 30 Anzeigepflicht (1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde imBenehmen mit den Hinterbliebenen, dem zuständigen Pfarramt und dem Friedhofswärter bzw. durch das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsinstitut fest. (3) Die Zuweisung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Hierzu ist spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung vorzusprechen. § 31 Ruhezeiten (1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt – auf dem Gemeindefriedhof in Wenzenbach: 10 Jahre; – auf dem Gemeindefriedhof in Irlbach: 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt: 10 Jahre. § 32 Leichenausgrabungen und Umbettungen (1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde von einem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsinstitut vorgenommenwerden. Soweit Ausgrabungen nicht vomGericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktobermit März außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Hierfür ist ein Antrag des Grabnutzungsberechtigten erforderlich. (2) Angehörige und sonstige Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Schlussbestimmungen § 33 Alte Nutzungsrechte Soweit auf den kirchlichen Friedhöfen noch Benutzungsrechte bestehen, können diese weiterhin in Anspruch genommenwerden.Verlängerungen dieser Rechte sind zulässig. § 34 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehendenVerpflichtungAnordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. § 35 Haftungsausschluss Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. § 36 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer gegen Vorschriften dieser Satzung verstößt. § 37 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 04. Dezember 1996 mit den Änderungen vom 18.02.1998 (1. Änderung), 18.06.1998 (2. Änderung), 01.06.2016 (3. Änderung) und 17.06.2020 (4. Änderung) außer Kraft und wird durch die Satzung vom 26.11.2025 ersetzt. Wenzenbach, den 26. November 2025 Gemeinde Wenzenbach Koch Erster Bürgermeister

Öffentliche Mitteilungen Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 13 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG SATZUNG der GemeindeWenzenbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 26.11.2025, gültig ab 01.01.2026 Aufgrund vonArt. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) undArt. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Wenzenbach folgende Satzung: § 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten (1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4) b) Leichenhausgebühr (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 7) (3) Die Gemeinde stellt dem Gewerbetreibenden für die Ausübung ihrer Tätigkeiten einen Berechtigungsschein aus, die ihm auf den gemeindlichen Friedhöfen mit besonderen Rechten und Pflichten ausstattet. Die Verwaltungsgebühr beträgt a) für eine Jahreserlaubnis 55,00 EURO, b) für eine Einzelerlaubnis 15,00 EURO. § 2 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Nutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt. (2) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. § 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr (1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 31 der Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einemGrab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Grabgebührwird dabei in der Regel immer für volle Jahre erhoben.Auf schriftlichen Antrag kann eine monatsgenaue Berechnung erfolgen. (2) Die Leichenhausgebühr (§ 5) entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehenmit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. § 4 Grabnutzungsgebühr (1) Die Grabnutzungsgebühr der einzelnen Grabtypen beträgt für die FriedhofsanlageWenzenbach jeweils pro Jahr: a) ein Einzelgrab mit Tieferlegung (2 Grabstellen) 28,00 EURO b) ein Einzelgrab ohne Tieferlegung (1 Grabstelle) 19,00 EURO c) ein Familiengrab mit Tieferlegung (4 Grabstellen) 58,00 EURO d) ein Familiengrab ohne Tieferlegung (2 Grabstellen) 41,00 EURO e) ein Urnengrab in einem Urnenblock (2 Urnen) 38,00 EURO f) ein Urnengrab in einer Urnenmauer (2 Urnen) 38,00 EURO g) ein Urnenerdgrab (4 Urnen) 38,00 EURO Die Grabnutzungsgebühr der einzelnen Grabtypen beträgt für die Friedhofsanlage Irlbach jeweils pro Jahr: a) ein Einzelgrab mit Tieferlegung (2 Grabstellen) 32,00 EURO b) ein Einzelgrab ohne Tieferlegung (1 Grabstelle) 23,00 EURO c) ein Familiengrab mit Tieferlegung (4 Grabstellen) 68,00 EURO d) ein Familiengrab ohne Tieferlegung (2 Grabstellen) 50,00 EURO e) ein Urnengrab in einem Urnenblock (2 Urnen) 38,00 EURO f) ein Urnengrab in einer Urnenmauer (2 Urnen) 38,00 EURO g) ein Urnenerdgrab (4 Urnen) 38,00 EURO (2) Für jede weitere Urne, welche in einer Erdgrabstätte beigesetzt wird, beträgt die Gebühr pro Jahr einheitlich 9,00 €. Die jeweiligen Ruhefristen sind hierbei einzuhalten. Auf die Regelungen der § 10 und § 11 der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der GemeindeWenzenbach wird verwiesen. (3) Bei Erdgrabstätten, die über kein durchgehendes Fundament verfügen, ermäßigt sich die o.a. Gebühr um jeweils 2,05 € proMeter an nichtdurchgängigem Fundament für die Friedhofsanlage Wenzenbach bzw. um 6,70 € pro Meter an nichtdurchgängigem Fundament für die Friedhofsanlage Irlbach. (4) Der Anspruch auf den Erwerb einer Erdgrabstätte (Einzelgrab oder Familiengrab) ohne Tieferlegung besteht nur dann, wenn eine Tieferlegung für die betroffene Erdgrabstätte nicht zulässig ist. (5) Die Grabgebühren nachAbsatz 1, 2 und 3 gelten auch bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts. (6) Wird auf ein Grabrecht verzichtet, wird der auf die ungenutzten Jahre entfallende Anteil der Grabnutzungsgebühr erstattet, sobald die Grabstätte abgeräumt ist. § 7 bleibt unberührt. § 5 Leichenhausgebühr (1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses oder die vorübergehende Aufbewahrung einer Leiche beträgt je angefangenem Benutzungstag 50,00 €. Es werden je Bestattungmaximal 3 Benutzungstage berechnet. (2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühltruhe beträgt je angefangenem Benutzungstag 4,50 €. Es werden je Bestattung maximal 3 Benutzungstage berechnet. (3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses zur Aussegnung für eine Urnenbeisetzung beträgt je angefangenemBenutzungstag 50,00 €. Es werden je Bestattung maximal 3 Benutzungstage berechnet. Die nur vorübergehende Aufbewahrung einer in Kürze beizusetzenden Urne im Leichenhaus ohne stattfindende Aussegnung erfolgt kostenfrei. § 6 Gebühren für Friedhofsdienstleistungen Die Abrechnung der Friedhofsdienstleistungen erfolgt direkt durch das Bestattungsunternehmen mit dem Kostenschuldner. Hierfür überträgt die Gemeinde die Kassengeschäfte gem. Art. 101 GO an das beauftragte Bestattungsunternehmen. § 7 Sonstige Gebühren 1) Schriftliche Auskünfte 5,— EURO 2) Gebühren für die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabdenkmals a) für ein Einzelgrab oder Urnenerdgrab 20,— EURO b) für ein Familiengrab 20,— EURO c) Genehmigung der Beschriftung einer von der Gemeinde gestellten Urnenplatte 10,— EURO 3) Gebühr für die Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes einschließlich der Erteilung einer Graburkunde, oder der Auflösung eines Nutzungsrechtes 20,— EURO 4) Erteilung einer Graburkunde 10,— EURO 5) Zustimmung zur Tieferlegung (gem. § 13 Abs. 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung 10,— EURO 6) Genehmigung zur Bestattung nach § 4 Abs. 2 und § 14 Abs. 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung 10,— EURO 7) Antragsgebühr für Umbettungen und Ausgrabungen 10,— EURO

Öffentliche Mitteilungen Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 14 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG 8) Gebühr für die Gestattung von Ausnahmen (z.B. § 14 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) 10,— EURO 9) Gebühr für die Anforderung einer Urne zum Zwecke der Beisetzung 10,— EURO 10) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichenAufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. § 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen vom01. Juni 2016 mit den Änderungen vom 25.10.2016 (1. Änderung) und 17.06.2020 (2. Änderung) außer Kraft und wird durch die Satzung vom 26.11.2025 ersetzt (3) Bereits bezahlte Gebühren sind von Gebührenänderungen nicht betroffen. Wenzenbach, den 26. November 2025 Gemeinde Wenzenbach Koch Erster Bürgermeister Entsorgungstermine Restmüll Freitag 02.01. n Donnerstag 15.01. n Donnerstag 29.01. n Papiertonne Freitag 23.01. n (P1 = Wenzenbach u. übrige Ortsteile) Dienstag 27.01. n (P2 = Grünthal, Irlbach, Fußenberg) ÖffnungszeitenWertstoffhof Mai – Oktober November – April Dienstag 9:00 – 12:00 9:00 – 12:00 Uhr Freitag 14:00 – 18:00 14:00 – 17:00 Uhr Samstag 8:00 – 15:00 9:00 – 15:00 Uhr Öffnungszeiten Grabenbach + Grünthal 24h geöffnet 01.11.2025 BIS 30.11.2025 Fundsachen und -tiere Ring gold n Lesebrille n KOmmUNALWAhLEN 2026 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht! Für die Kommunalwahlen 2026 werden freiwillige Mitglieder für die Urnenwahl- und Briefwahlvorstände benötigt. Nehmen auch Sie aktiv am demokratischen Prozess teil und melden Sie sich bei der Gemeinde Wenzenbach als Wahlhelfer/in! Um die Funktion als Wahlhelfer/in auszuüben, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen: Sie haben amWahltag das 18. Lebensjahr vollendet, n Sie halten sich seit mindestens zwei Monaten, bezogen auf den Wahltag n (somit seit dem 08.01.2026 oder früher), in der Gemeinde Wenzenbach mit dem Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen auf, Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäi- n schen Union, Sie sind nicht vomWahlrecht ausgeschlossen, n Sie stehen am 08.03.2026, am 09.03.2026 für die abschließende Aus- n zählung sowie für eine eventuell mögliche Stichwahl am 22.03.2026 zur Verfügung. AlleWahlhelferinnen undWahlhelfer erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine ihrer Funktion entsprechende Aufwandsentschädigung. Wir freuen uns auf Ihre Meldung. Gerne können Sie hierfür auch den Meldebogen, abrufbar auf der Homepage der Gemeinde Wenzenbach nutzen und uns diesen postalisch oder per E-Mail zusenden. Bei Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch (09407 309-120 /-123, -124) oder unter wahlen@wenzenbach.de. Die Gemeindeverwaltung Ihre Straßenverkehrsbehörde informiert… Änderungen der Straßenbeschilderung im Bereich der GemeindeWenzenbach imMonat Dezember 2025: Der Pendlerparkplatz an der R6 wurde n beschildert. Zwei asphaltierte Behindertenparkplätze wurden ausgewiesen. Auf dem Parkplatz dürfen lediglich Personenkraftwagen und Fahrräder parken. Am 09.01.2026 findet zwischen 9 Uhr und n 13 Uhr eine Jagd im Kreuther Forst statt. Aus Sicherheitsgründen werden hierzu die Straßen / Zugänge in den Kreuther Forst während diesen Zeitraum gesperrt. Beschilderung der Parkplätze / Stellplätze n „Parkplätze Feuerwehreinsatzkräfte mit Parkausweis“ vor der Garage neben dem Feuerwehrgerätehaus Wenzenbach in der Bahnhofstraße für die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr

Service Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 15 anzeige anzeige anzeige i Nutzen Sie jetzt unser neues, kostengünstiges Anzeigenformat: „Visitenkarten”-Anzeige Günstiger Einstiegspreis Individuell und flexibel gestaltbar Standard-„Visitenkarten“-Format: 85 x 55 mm Vollfarbig ohne Farbzuschlag Kostenloser Satz: Logo und Text genügen Auch als Coupon oder Gutschein geeignet 45,- nur Euro* * Preis je Ausgabe zzgl. Mwst. Buchbar nur im Abo für 6 aufeinanderfolgende Ausgaben. Motivänderungen während der Laufzeit möglich. Keine Vorkasse, Rechnungstellung erfolgt monatlich nach Erscheinen der jeweiligen Ausgabe. anzeige anzeige

Unsere archivpflegerin hat einen wunderschönen Liedtext aus den 1950er-Jahren entdeckt – wir haben ihn liebevoll ins Heute geholt, neu interpretiert und professionell im Studio aufgenommen. mit dabei: musiker thorsten Loher, die kinder der Grundschule Wenzenbach, Pfarrer Josef Schießl, Pfarrerin Lisa Hacker und der männerchor des mGV. Und ja – sogar Bürgermeister Sebastian koch wagt sich mutig ans mikro und rappt mehr oder minder gelungen mit! AuS der geMeinde Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 16 Zum Video: Veranstaltungskalender Dezember 2025 Datum Veranstaltung Veranstalter Veranstaltungsort 15.01.2026, 17:30 Uhr Zeit für Geschichte(n) - Treffen mit Ortsheimatpflegerin Ortsheimatpflegerin Sitzungssaal des Rathauses 31.01.2026, ab 20 Uhr Faschingsparty Event TeamWenzenbach Hr. Baumann Turnhalle der Grundschule Wenzenbach 01.02.2026, 14:00 Uhr Kinderfasching Event TeamWenzenbach Hr. Baumann Turnhalle der Grundschule Wenzenbach 01.02.2026 14:00 Uhr Jahreshauptversammlung Schützenverein Weihertaler Wenzenbach Schützenheim, Jahnweg 8, Wenzenbach Oh Wenzenbach – Hymne auf die weltbeste Gemeinde

AuS der geMeinde Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 17

Impressionen vom Adventsmarkt AuS der geMeinde Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 18

AuS der geMeinde Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 19 FotoS: Patrick artmann

Die Bücherei befindet sich derzeit im Weihnachts-Urlaub; wir sind ab dem 05.01.2026 wieder für unsere Leser und Leserinnen da. im Januar bekommen wir einen neuen thekenbereich, weshalb wir nochmals eine Woche schließen müssen. Die Bücherei ist geschlossen vom 22.01-29.01.2026. Wir bitten, die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen. Das team der Bücherei wünscht ihnen einen guten und gesunden Start ins neue Jahr! Wir freuen uns auf das Wiedersehen! Ihre Bücherei meldet sich zu Wort AuS der geMeinde Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 20 Die Gemeinde Wenzenbach veröffentlicht im amtsblatt den Veranstaltungskalender mit den Veranstaltungen für den kommenden monat. Die Vereine, Pfarrgemeinden, kulturanbieter, Stammtische, usw. können die Daten und termine der geplanten kulturveranstaltungen, Feste, kirchlichen Feiern (Erstkommunion, Firmung, konfirmation, usw.), Jubiläen, Faschingsveranstaltungen, Generalversammlungen, Weihnachtsfeiern und sonstige Veranstaltungen bei der Gemeinde Wenzenbach melden, sofern die Veranstaltung im Veranstaltungskalender aufgenommen und im amtsblatt veröffentlicht werden soll. Das Formular hierzu finden Sie auf der Website der Gemeinde Wenzenbach www.wenzenbach.de unter der rubrik “Bürgerservice / Formulare / antrag auf Eintrag in den Veranstaltungskalender“. Sofern Sie möchten können Sie ein Plakat oder einen Flyer zur Veranstaltung mit den notwendigen angaben (Veranstalter, Veranstaltungsdatum, Beginn, Veranstaltungsort, …) per Post an die Gemeinde Wenzenbach, Hauptstr. 40, 93173 Wenzenbach oder per E-mail an ordnungsamt@wenzenbach.de senden. Es erfolgt dann die Eintragung der Veranstaltung in den online-Veranstaltungskalender auf der Website der Gemeinde Wenzenbach www.wenzenbach.de. Die Gemeinde Wenzenbach hat mit den Vorbereitungen für den Faschingszug 2026 begonnen. auch im kommenden Jahr wollen wir am Faschingsdienstag, den 17. Februar 2026, wieder gemeinsam unseren traditionellen Wenzenbacher Gaudiwurm auf die Beine stellen! Start: 14:14 Uhr n ort: Sportplatz Wenzenbach n Der Zug führt wie gewohnt über die Schönberger Straße und Hauptstraße bis zum rathaus, dreht dort eine runde über die Bahnhofstraße und zieht anschließend wieder zurück zum Sportplatz. Damit der Gaudiwurm auch 2026 ein voller Erfolg wird, brauchen wir Euch! ob fantasievolle Fußgruppe oder kreatives Fahrzeug – jede teilnahme zählt und sorgt für noch mehr bunte Faschingsfreude. mitmachen? Sehr gern! Wer Zeit, Lust und gute Laune hat, kann seine Gruppe bis spätestens 26. Januar 2026 anmelden: Per Post: n Gemeinde Wenzenbach Hauptstr. 40 93173 Wenzenbach Per E-mail: n ordnungsamt@wenzenbach.de Wir freuen uns auf viele gut gelaunte teilnehmerinnen und teilnehmer – und auf einen farbenfrohen, fröhlichen Faschingszug 2026! Faschingszug 2026 Die Schuleinschreibung für das Schuljahr 2026/27 findet in der GS irlbach ammittwoch, 11.03.2026 ab 13.30 Uhr im Schulhaus irlbach statt. angemeldet werden müssen alle kinder, die zwischen dem 1. oktober 2019 und 30. September 2020 geboren sind. die im vorigen Jahr vom Besuch der Schule zurückgestellt wurden bzw. den Einschulungskorridor in anspruch genommen haben. Der Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen. alle Eltern der schulpflichtigen kinder erhalten von der Schule eine persönliche Einladung mit genauer terminvergabe. kinder, die zwischen dem 1. oktober 2020 und 31. Dezember 2021 geboren sind können auf antrag der Eltern regulär eingeschult werden. Eltern, die ihr kind auf antrag einschulen wollen, melden sich bitte bei der GS irlbach per mail (verwaltung@gsirlbach.de) oder telefonisch unter 09407/2392. Ein 1. informationsabend für alle Eltern der Schulanfänger findet am montag, 09. Februar 2026 um 18.30 Uhr in der turnhalle der GS irlbach statt. Schuleinschreibung für das Schuljahr 26/27an der Grundschule Irlbach Eintragungen in den Veranstaltungskalender der Gemeinde Wenzenbach

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