AuS der geMeinde Ausgabe 01/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 20 Am Mittwoch, 19. März 2025, findet in der Zeit von 14.00 bis 17.00 Uhr in der Grundschule Wenzenbach, Pestalozzistr. 15, 93173 Wenzenbach, die Schulanmeldung statt. I. Schulanmeldung an der Grundschule Anzumelden sind alle Kinder, die im kommenden Schuljahr schulpflichtig werden. Schulpflichtig werden alle Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben und bis zum 30. Juni 2025 sechs Jahre alt werden. n im Zeitraum vom 01. Juli bis 30. September 2025 sechs n Jahre alt werden und deren Erziehungsberechtigte den Beginn der Schulpflicht nicht auf das kommende Schuljahr verschieben. Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr 2026/27 verschieben möchten, müssen sie dies der Schule bis spätestens 10. April 2025 schriftlich mitteilen (vgl. §2 Abs. 4 GrSO). Diese Kinder durchlaufen das Anmelde- und Einschulungsverfahren an der Schule ebenso wie alle anderen Kinder. Die Schule berät und gibt eine Empfehlung, auf deren Grundlage die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob ihr Kind bereits zum kommenden oder zum darauffolgenden Schuljahr eingeschult wird. deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der n Schulpflicht verschoben haben. die im vorigen Jahr vom Besuch der Grundschule zurückge- n stellt worden sind. Der Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen. Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten beabsichtigen, ihr Kind vom Besuch der Grundschule zurückstellen zu lassen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten wird ein Kind, das in den Monaten Oktober, November, Dezember 2019 geboren wurde, schulpflichtig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Bei Kindern, die nach dem 31.12.2019 geboren sind, ist Voraussetzung für die Schulaufnahme ein positives Gutachten des zuständigen staatlichen Schulpsychologen. Die Ablehnung des Antrages ist keine Zurückstellung. Die Kinder müssen an der öffentlichen Grundschule angemeldet werden, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen. Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. Wenn sie verhindert sind, sollen sie einen Stellvertreter beauftragen, das Kind zur Schulanmeldung zu bringen. Eine schriftliche Anmeldung ist nur zulässig, wenn den Erziehungsberechtigten eine persönliche Schulanmeldung nicht möglich ist. Für die schriftliche Anmeldung ist das Anmeldeblatt bei der Grundschule erhältlich. Die Erziehungsberechtigten oder deren Stellvertreter müssen bei der Schulanmeldung die nach dem Anmeldeblatt erforderlichen Angaben machen und durch Vorlage der Geburtsurkunde belegen. Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so müssen sie die Anmeldung im gegenseitigen Einverständnis vornehmen. Haben bei getrenntlebenden Eltern beide das elterliche Sorgerecht, ist durch eine Vollmacht die Zustimmung zur Schulanmeldung zu bestätigen, falls nicht beide Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung anwesend sind. Kinder, die in einem Heim untergebracht sind, können auch vom Leiter des Heims angemeldet werden. Die Erziehungsberechtigten werden gebeten, der Schule in vertrauensvoller Weise Umstände mitzuteilen, die es erforderlich machen, dass die Schulfähigkeit ihrer Kinder umfassend besprochen und gegebenenfalls fachlich abgeklärt wird. Es kann für ein Kind nachteilig in seiner Schullaufbahn und Persönlichkeitsentwicklung sein, wenn es zum falschen Zeitpunkt eingeschult wird und dadurch z.B. seine Begabung nicht voll entfalten kann. Schulleitungen und Lehrkräfte stehen für diesbezügliche Gespräche gerne zur Verfügung. II. Schulanmeldung an einer Förderschule Kinder mit erheblichem sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Sprache, Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung können von ihren Erziehungsberechtigten statt an der Grundschule auch unmittelbar an einer für das Kind geeigneten öffentlichen oder privaten Förderschule oder an einer Grundschule mit dem besonderen Schulprofil Inklusion (Art 41, Abs. 4 BayEUG) angemeldet werden. Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus. III. Schulanmeldung an einer privaten Grundschule Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ihr Kind statt an der Grundschule im Schulsprengel direkt an einer privaten Grundschule anzumelden. Die Aufnahme in eine private Grundschule ist der öffentlichen Grundschule vom Schulträger mitzuteilen. IV: Schulanmeldung ist Pflicht Erziehungsberechtigte, welche die ihnen obliegende Anmeldung eines schulpflichtigen Kindes ohne berechtigten Grund vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG mit Geldbuße belegt werden. V. Erklärung der Erziehungsberechtigten Bei der Schulanmeldung an öffentlichen Grundschulen erhalten die Erziehungsberechtigten einen Vordruck ausgehändigt für die in Art.49 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorgesehene Erklärung, ob sie der Zuweisung ihres Kindes in eine Klasse mit Schülerinnen und Schülern gleichen Bekenntnisses zustimmen, falls für den Schülerjahrgang zwei oder mehr Klassen (Parallelklassen) gebildet werden. Von der Ausgabe dieses Vordruckes wird abgesehen an Grundschulen, an denen mit Sicherheit eine Bildung von Parallelklassen nicht zu erwarten ist. Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so gilt für die Abgabe der Erklärung das Gleiche wie bei der Schulanmeldung. Bekanntmachung über die Schulanmeldung 2025
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