Mitteilungsblatt der Gemeinde Wenzenbach

Öffentliche Mitteilungen Ausgabe 11/2024 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 5 Entsorgungstermine Restmüll Donnerstag 05.12. n Donnerstag 19.12. n Papiertonne Donnerstag 19.12. n (P1 = Wenzenbach u. übrige Ortsteile) Freitag 20.12. n (P2 = Grünthal, Irlbach, Fußenberg) ÖffnungszeitenWertstoffhof Mai – Oktober November – April Dienstag 9:00 – 12:00 9:00 – 12:00 Uhr Freitag 14:00 – 18:00 14:00 – 17:00 Uhr Samstag 8:00 – 15:00 9:00 – 15:00 Uhr Öffnungszeiten Grabenbach + Grünthal 24h geöffnet Umweltmobil Mittwoch 04.12.2024 n 13:15 – 14:15 Uhr Wertstoffhof Wenzenbach 14:45 – 15.15 Uhr Parkplatz bei Feuerwehr, Grünthal Samstag, 07.12.2024 n 08:00 – 12:00 Uhr Fa. Meindl, Baierner Höhe 2, 93138 Lappersdorf (Direktanlieferung) 01.10.2024 BIS 31.10.2024 Fundsachen und -tiere Regenjacke n Schlüssel n Schlüssel n Rucksack n Sitzungstermine für Dezember Dienstag, 10.12.2024 ab 18:00 Uhr n Sitzung des Bau- und Umweltausschusses Dienstag, 17.12.2024 ab 19:00 Uhr n Sitzung des Gemeinderats Ihre Straßenverkehrsbehörde informiert… Änderungen der Straßenbeschilderung im Bereich der Gemeinde Wenzenbach im Monat November 2024: Beschilderung „Durchfahrt Verboten“ am Ver- n bindungsweg/Wirtschaftsweg zwischen Pestalozzistraße und Dahlienweg Eingeschränktes Haltverbot „AmWesthang“ ein- n schließlich Wendehammer bis 31.03.2025 zur Aufrechterhaltung des Winterdienstes Eingeschränktes Haltverbot im „Irlweg“ ein- n schließlich Wendehammer bis 31.03.2025 zur Aufrechterhaltung des Winterdienstes Eingeschränktes Haltverbot im Bereich der n Umkehre der „Ziegelstraße“ bis 31.03.2025 zur Aufrechterhaltung des Winterdienstes Informationen zumWinterdienst Die Gemeinde Wenzenbach hat sich wie jedes Jahr vorbereitet, auch bei winterlichen Verhältnissen die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Um einen reibungslosen Winterdienst sicherstellen zu können, bitten wir Sie um Beachtung nachfolgender Punkte: Parkende Fahrzeuge in engen Straßen bereiten dem Winterdienst Probleme. Es wird daher gebeten, die Fahrzeuge bei Eis und Schnee so abzustellen, dass hier keine Behinderung eintritt. Räum- und Streufahrzeuge benötigen eine Mindestbreite der Fahrbahn von über 3,00 Meter, um sicher durchfahren zu können. Auch bei der Bereitstellung der Mülltonnen für die regelmäßigenAbfuhren, bittenwir Sie darauf zu achten, dass diese nicht hinderlich für den gemeindlichen Winterdienst an der Straße aufgestellt werden. Überhängende Bäume und Äste können die Durchfahrt auf Wegen und Straßen einschränken. Deshalb bitten wir Sie, störenden Überwuchs vorbeugend zu beseitigen. Bitte haben Sie Nachsicht und Verständnis, dass es nicht möglich ist, alle Straßen gleichzeitig zu räumen. Straßenmit größererVerkehrsbedeutung und gefährliche Stellen haben hierbei Priorität. Die Gemeinde ist sehr bemüht, so schnell wie möglich alle öffentlichen Straßen zu räumen und zu streuen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Bestimmungen zur Räum- und Streupflicht.Aufgrund derVerordnung der GemeindeWenzenbach über die Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter gibt es für die Grundstückseigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken eine Räum- und Streupflicht. Geräumt und gestreut werden müssen demnach die Gehbahnen auf der gesamten Länge entlang des Grundstücks. Bei Eckgrundstücken gilt dies für alle Gehbahnen, die an das Grundstück angrenzen. Sofern kein Gehweg vorhanden ist, ist ein Streifen als Gehbahn entlang des Fahrbahnrandes zu räumen. Das Räumen und Streuen hat anWerktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr bis 20 Uhr zu erfolgen. Falls es witterungsbedingt erforderlich ist, muss in diesem Zeitraum mehrmals geräumt undmit geeigneten abstumpfenden Stoffen (Sand, Split) gestreut werden. Bei besonderer Glättegefahr (Treppen, Steigungen, Eisregen) ist der Einsatz von Tausalz zulässig. Wir bitten Sie, darauf zu achten, den Schnee der Hofeinfahrten nicht auf die Straße zu werfen. Aus dem Schnee kann mit zunehmendem Frost eine feste Masse entstehen, die zu Schäden an Fahrzeugen führen kann. Dies stellt einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar und kann strafrechtlich verfolgt werden. Schnee darf sowohl auf den Fahrbahnen und auf den Gehwegen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Bei größeren Schneemengen muss der Schnee eventuell in Gärten oder anderen geeigneten Stellen abgelagert werden.Durch Schneeanhäufungen amFahrbahnrand oder an Kreuzungen und Einmündungen kann die Sicht im Straßenverkehr eingeschränkt werden. Oft lässt es sich leider nicht vermeiden, dass der Schnee durch Räumfahrzeuge auf den Gehwegen und vor Grundstücksausfahrten liegen bleibt, da der Schneepflug den Schnee an den Fahrbahnrand schiebt. Die Verordnung ist auf der Homepage der Gemeinde Wenzenbach unter Rathaus / Ortsrecht / Satzungen undVerordnungen / Reinigungs- und Sicherungsverordnung (https://www.wenzenbach.de/media/ 4049/reinigungs-und-sicherungsverordnung.pdf) veröffentlicht. Die Gemeinde Wenzenbach bedankt sich bei allen engagierten Bürgern, die die Straßen von der Schneelast befreien! Ihr Ordnungsamt

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