Mitteilungsblatt der Gemeinde Wenzenbach

Amtliche bekAnntmAchungen Ausgabe 11/2022 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 4 Unwirksamkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Roither Berg“ – F.A.Q. Warum wurde der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Roither Berg“vomBayerischenVerwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärt? Sobald innerhalb einer Gemeinde auf freien Grünbzw. Ackerflächen ein Baugebiet ausgewiesen werden soll, ist grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplans notwendig. Ein Bebauungsplan setzt die für den/die einzelne/n Bauherrn/in maßgeblichen Bestimmungen (Baugrenze, Wandhöhe des Haupt- und Nebengebäudes, Aufschüttungen, Abgrabungen, Einfriedungen etc.) fest. Dagegen regelt dermit demBebauungsplan verbundene Grünordnungsplan den naturschutzrechtlichen Ausgleich, der aufgrund des baulichen Eingriffes im Gebiet zu erfolgen hat. Der naturschutzrechtliche Ausgleich kann dabei im Baugebiet selbst oder an andere Stelle (z.B. auf einer freien Fläche innerhalb des Gemeindegebietes) umgesetzt werden. Dies geschieht in der Regel durch den Investor. Auch im Fall „Roither Berg“ ließ der Investor in den Jahren 2014/2015 durch einen Landschaftsarchitekten einen entsprechenden Grünordnungsplan erstellen, der von der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Regensburg für sehr positiv befunden wurde. Die Gemeindeverwaltung schloss sich dieser Entscheidung letztendlich an. Nachdem ein recht reger Baufortschritt im Gebiet „Roither Berg“ zu verzeichnen war, wurde der Investor von der Gemeinde zur Umsetzung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs auf der von ihm benannten Fläche aufgefordert. Die naturschutzrechtlichen Umsetzungsmaßnahmen blieben bis heute, also auch nach demVertrieb der entsprechenden „erschlossenen“ Bauparzellen aus. Vielmehr reichte der Eigentümer der betroffenen Naturschutzfläche, der zugleich als Geschäftsführer und Gesellschafter der Investoren-GmbH agierte, im Oktober 2019 eine Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof ein. Der Verfassungsgerichtshof entschied Ende November 2020, dass der einst vom Investor selbst vorgelegte Bebauungs- und Grünordnungsplan „Roither Berg“ nicht mit dem Eigentumsrecht der BayerischenVerfassung vereinbar sei, weil die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen zur konkreten Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen widersprüchlich und damit nicht hinreichend bestimmt sind. Wie der Abbildung 1 zu entnehmen ist, wurde vom Landschaftsarchitekten des Investors eine Fläche von etwa 30.000m² zeichnerisch überplant, obwohl rein rechnerisch nur ca. 18.000 m² Ausgleichsfläche zu realisieren wäre. Die GemeindeWenzenbach, welche mit ihrer öffentlichrechtlichen Satzung den Investor für diese Unbedachtheit hätte schützen müssen, wurde demnach verpflichtet, innerhalb von neun Monaten den Grünordnungsplan rechtmäßig zu überarbeiten. Die GemeindeWenzenbach kam dieser Forderung nach und leitete das Änderungsverfahren mit Beschluss des Gemeinderates Mitte Mai 2021 ein. Die vorgenommenen Anpassungen wurden erneut von den entsprechenden Fachstellen des Landratsamtes Regensburg als rechtlich einwandfrei bewertet, wenngleich der Eigentümer der naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche weiterhin sein Einverständnis zu den geänderten Planungen verweigerte. Auch gegen diese Änderungen ging der Eigentümer gerichtlich vor und beantragte eine Normenkontrolle beimBayerischenVerwaltungsgerichtshof. In seinem Urteil Anfang September 2022 kritisierte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere, dass die Eigentümerbelange nicht hinreichend erkannt und mit dem gebotenen Gewicht abgewägt wurden. Durch diese Entscheidung wurde nicht nur der Grünordnungsplan, sondern auch der Bebauungsplan als Ganzes für unwirksamerklärt, obwohl letzterer gar nicht einer konkreten rechtlichen Überprüfung unterzogen wurde. Sind nun durch die Unwirksamkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Roither Berg“ alle im Baugebiet errichteten Bauvorhaben sog. „Schwarzbauten“? Nein! Bis zur Entscheidung über die Unwirksamkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplanes wurden alle Bauvorhaben im Gebiet auf Grundlage dessen Festsetzungen errichtet und haben weiterhin ihre Gültigkeit. Künftig orientiert sich jedoch die baurechtliche Einordnung nicht mehr nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern vielmehr nach § 34 Baugesetzbuch, wonach sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Beabsichtigt die Gemeinde Wenzenbach den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Roither Berg“ erneut aufzustellen? Grundsätzlichwürde sich die GemeindeWenzenbach wünschen, den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Roither Berg“ erneut für rechtswirksam erklären zu können. Dies ist aber nur im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung mit dem Eigentümer der naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche möglich, die in den vergangenen Jahren, insbesondere aufgrund sachfremder Ansprüche zur Energieversorgung, jedoch nicht erreicht werden konnte. Das Landratsamt Regensburg wird aber in Gestalt als neutraler Vermittler nochmals einen Anlauf unternehmen, einen konsensualen und rechtmäßigen „Königsweg“ im Sinne aller Beteiligten zu erzielen. Für weitere Rückfragen steht Ihnen das Bauamt der Gemeinde Wenzenbach (bauamt@wenzenbach.de) jederzeit zur Verfügung.

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