Mitteilungsblatt der Gemeinde Wenzenbach

Amtliche bekAnntmAchungen Ausgabe 04/2022 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 15 Bekanntmachung Der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 92/37, Gemarkung Kreuth, hat mit Schreiben vom 23.04.2019 einen Antrag auf Durchführung eines Wasserrechtsverfahrens zurVerlegung eines Grabens sowie die Herstellung einer Überfahrt gestellt. Im Zusammenhang mit der Errichtung einer Sickermulde sowie einer Geländeauffüllung beabsichtigt der Vorhabensträger den vorhandenen Graben neu herzustellen. Durch die Auffüllung wurde der ehemalige Graben überfüllt, sodass dieser zur Ableitung von Niederschlagswasser etwas südlicher als der bisherige Grabenverlauf neu hergestellt werden soll. Der Graben soll am Überlauf der Sickermulde beginnen und nach circa 110 m im ursprünglichen Bachbett enden. ImGraben laufe das Überlaufwasser von einer Sickermulde sowie das Niederschlagswasser von den angrenzenden Grundstückenweg. In der Regel werde der Graben jedoch trocken liegen. Um die andere Seite des durch den Grabenlauf getrennten Grundstücks zu erreichen, soll eine Überfahrt, alternativ eine Furt, hergestellt werden. Die Maßnahme stellt eine Herstellung, Beseitigung undwesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG dar. Bei dem Gewässerausbau handelt es sich um eine kleinräumige naturnahe Umgestaltung des Grabens. Diese Gewässerausbaumaßnahme kann ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens durch eine Plangenehmigung genehmigt werden (§ 68 Abs. 2 WHG), sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) durchzuführen ist. Das Landratsamt stellt aufgrund § 5 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsgesetz (UVPG) fest, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.18.2 Spalte 2 derAnlage 1 zumUVPG ist für Neuvorhaben, die eine kleinräumige naturnahe Umgestaltung darstellen, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, ob eine UVP erforderlich ist. Hierzu muss zunächst nach § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG i.V.m. Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG untersucht werden, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen. Falls dies der Fall ist, muss imnächsten Schritt geprüft werden, ob aufgrund der Merkmale des Vorhabens oder des Standorts gemäß den inAnlage 3 zumUVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigten wären. Das Vorhaben liegt in keinem besonders schützenswerten Bereich gemäß Ziffer 2.3 der Anlage 3 zum UVPG (keine Schutzgebiete etc.). Aufgrund der Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Fachstellen über mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und daher keine UVP durchzuführen ist. Die Untere Naturschutzbehörde teilte mit, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen bzgl. Natur und Landschaft nicht zu erwarten seien und es sich um einen naturnahen Ausbau bzw. um eine kleinräumige naturnahe Umgestaltung handle. Die neue Grabengestaltung sei sogar ökologisch vorteilhafter als der bestehende Graben. Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg führte aus, dass sich die Maßnahme imwassersensiblen Bereich befinde. Es handle sich jedoch um eine kleinräumige Umgestaltung, die keine UVP erfordere. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich durch die Maßnahme erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen einstellen würden. Bei der geplanten Maßnahme sind anhand der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Für das o.g. Vorhaben ist daher keine UVP durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Aufgrund Art. 27a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG wird der Bekanntmachungstext auch auf der Internetseite des Landratsamtes Regensburg unter http://www.landkreis-regensburg.de/landratsamt/oeffentlichebekanntmachungen/ eingestellt. Regensburg, den 29.03.2022 Landratsamt Regensburg Altmühlstraße 3 93059 Regensburg

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