Mitteilungsblatt der Gemeinde Wenzenbach

AMtliche bekAnntMAchungen 4 ausgabe 02/2021 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach Restmüll: Do., 04.03. / Do., 18.03. / Mi., 31.03. Papiertonne: P1 = Donnerstag, 25.03., P2 = Freitag, 26.03. Restmüll: ganz Wenzenbach Papiertonne: P1: Wenzenbach und übrige Ortsteile P2: Grünthal, Irlbach, Fußenberg Öffnungszeiten Wertstoffhof Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr Freitag 14:00 – 17:00 Uhr Samstag 08:00 – 15:00 Uhr Öffnungszeiten Grabenbach 24h geöffnet Umweltmobil Sa, 06.03.2021, 08:00 – 13:00 Uhr: Wenzenbach, Wertstoffhof Entsorgungstermine März Gemeindeverwaltung Gemeinde Wenzenbach Hauptstraße 40 93173 Wenzenbach Telefon 09407/309-0 Telefax 09407/309-160 gemeinde.wenzenbach@wenzenbach.de www.wenzenbach.de Erster Bürgermeister: Sebastian Koch Öffnungszeiten des Rathauses Montag 08.00–12.00 Uhr Dienstag 08.00–12.00 Uhr 15.00–18.00 Uhr Mittwoch ganztägig geschlossen Donnerstag 08.00–12.00 Uhr 14.00–16.00 Uhr Freitag 08.00–12.00 Uhr Aufgrund der aktuellen Situation muss im Vorfeld mit dem/der jeweiligen Sachbearbeiter/in telefonisch oder per E-Mail ein Termin vereinbart werden. Öffnungszeiten der Bücherei Montag 09.00–12.00 Uhr Dienstag 14.00–18.00 Uhr Donnerstag 09.00–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr Freitag 14.00–18.00 Uhr IMPRESSUM Herausgeber: DTP-Studio DENZL, Inhaber: Achim Denzl, Regensburger Str. 6, 93164 Laaber, Telefon 0941/449644 Redaktion: Gemeinde Wenzenbach (verantw.), Erster Bürgermeister Sebastian Koch, Hauptstraße 40, 91373 Wenzenbach, Telefon 09407/309-0, Telefax 09407/309-160 Anzeigen: DTP-Studio DENZL (verantw.), Anschrift s. Herausgeber Anzeigenverkauf: DTP-Studio DENZL, Tel. 0941/44806813, info@das-amtliche.info Auflage und Verteilung: ca. 4.000 Stück, Verteilung an alle Haushalte der Gemeinde Wenzenbach Layout & Satz: DTP-Studio DENZL, www.dtpd.com Druck: Kelly Druck, www.kelly-druck.de Keine Haftung für Druckfehler oder den Inhalt der Anzeigen. Keine Rücksendung von unverlangt eingesandten Unterlagen. Jede Weiterverwertung des Inhalts bedarf der schriftlichen Zustimmung des Herausgebers. Bitte beachten Sie die SCHLUSSTERMINE für die nächste Ausgabe des Mitteilungsblatts: Redaktionsschluss: 15.03.2021 Anzeigenschluss: 16.03.2021 Erscheinungstermin: 26.03.2021 Vollzug der tierseuchenrechtlichen Vorschriften Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen im Landkreis Regensburg zu präventiven Zwecken Das Staatliche Landratsamt Regensburg erlässt folgende Allgemeinverfügung: I. Alle Halter von Geflügel im Landkreis Regensburg bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel haben sicherzustellen, dass a) die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefug- ten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einweg- schutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Stand- orts des Geflügels unverzüglich ablegen b) Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzklei- dung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, c) nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei geworde- nen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Ein- richtungen und Gegenstände gereinigt und desinfi- ziert werden, d) betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltrans- ports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden, e) Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaf- ten, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und aa) in mehreren Ställen oder bb) von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buch- staben b, im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden, f) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden, g) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Ein- richtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden, h) eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird. II. Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veran- staltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel ver- kauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Regensburg verboten. III. Für Wildvögel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Geflü- gelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein all- gemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis IV. Die sofortige Vollziehung der in den Ziffern I. bis III. getroffenen Regelungen wird angeordnet. V. Kosten werden nicht erhoben. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Ver- öffentlichung als bekannt gegeben. Diese Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung während der Dienst- zeit im Landratsamt Regensburg, Altmühlstr. 3, 93055 Regensburg auf Zimmer Nr. U.138 zur Ein- sichtnahme aus. Regensburg, den 02.02.2021 Walther, Abteilungsleiter Anzeigenschaltung Wir beraten Sie gerne zu den Werbe- möglichkeiten im Amtlichen Mitteilungs- blatt der Gemeinde Wenzenbach: Fon 0941/44806813 Mail info@das-amtliche.info Web www.das-amtliche.info i

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