Mitteilungsblatt der Gemeinde Wenzenbach

Bis zum 31. Oktober 2020 können im Land- ratsamt Anträge Fahrtkostenerstattung gestellt werden. Antragsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, die im Landkreis wohnen und auf ihrem Schulweg nicht mehr kostenfrei beför- dert werden. Dies sind Schülerinnen und Schü- ler an Gymnasien, Berufsfachschulen in Vollzeit und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschu- len und Berufsoberschulen sowie Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentli- chen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen. Die Anträge, die sich ausschließlich auf das zurückliegende Schuljahr 2019/2020 bezie- hen können, müssen bis spätestens 31. Okto- ber 2020 beim Landratsamt Regensburg, Schülerbeförderung, Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg, eingegangen sein. Sie müssen vollständig ausgefüllt, vom volljährigen Schüler beziehungsweise beim minderjährigen Schüler vom Erziehungsberechtigten unterschrieben und mit den erforderlichen Nachweisen (Fahr- karten und Schulbestätigung) abgegeben wer- den. Das Formular „Antrag auf Fahrtkostener- stattung“ ist auf der Homepage des Landkrei- ses Regensburg hinterlegt (Bürgerservice/Bil- dung und Arbeit/Schülerbeförderung/Formu- lare). Kontakt: Landratsamt Regensburg, Sachgebiet L 12-6, Schülerbeförderung, Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg, Sieglinde Schneider, Tele- fon 0941 4009-249 oder Linda Würdinger, Nebenstelle -529; Telefax: 0941 4009-422; E- Mail: schuelerbefoerderung@lra-regensburg.de Internet: www.landkreis-regensburg.de/buer- gerservice/bildung-arbeit/schuelerbefoerde- rung. was ist erstattungsfähig? Alle Fahrten zum Pflicht- und Wahlpflichtun- terricht zur nächstgelegenen Schule sowie zu Prüfungen, soweit die Schule dies bestätigt. Vorzulegen sind dabei mit dem Erstattungsan- trag alle im Laufe des Jahres gesammelten Ori- ginalfahrkarten für die verkehrsüblich güns- tigsten Strecken (bei der Bahn: 2. Klasse). Erstattungsfähig sind nur die Kosten des güns- tigsten Tarifs. Verlorengegangene oder fehlende Fahrkarten können bei der Berechnung nicht berücksich- tigt werden. Über Ausnahmen wie zum Beispiel notwendige Fahrten mit dem Privatauto oder Änderungen der persönlichen Situation wäh- rend des abgelaufenen Jahres informiert das Landratsamt unter www.landkreis-regens- burg.de/buergerservice/bildung-arbeit/schue- lerbefoerderung. Familienbelastungsgrenze von 440 euro Die Fahrtkosten werden nur insoweit erstattet, als die Familienbelastungsgrenze von 440 Euro überschritten wird. Beispiel: Belaufen sich die Fahrtkosten zur Schule innerhalb eines Schul- jahres auf 500 Euro, erhält der Antragsteller den Differenzbetrag in Höhe von 60 Euro zurück. Bezieht ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII sowie Arbeitslosengeld II oder Hartz IV), werden die von ihm aufgewendeten Beförderungskosten in voller Höhe erstattet. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer dauerhaften Behinderung auf Beförderung angewiesen sind. schülerbeförDerung anträge auf Fahrtkostenerstattung können noch bis 31. Oktober gestellt werden 34 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach ausgabe 09/2020 Aus dem LAndkreis anzeige bis zum31. oktober 2020 können im landratsamt Anträge Fahrtkostenerstattung gestellt werden. Foto: bEatE GEiEr

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