Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach

5 ausgabe 01/2019 AMtliche bekAnntMAchungen Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach Gemäß § 83 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der jeweils geltenden Fassung, gibt die Gemeinde Wenzenbach, Hauptstraße 40, 93173 Wenzenbach, bekannt, dass der Beschluss zur vereinfachten Umlegung „Sandhofstraße III“ für die Flurstücke 294/18, 294/3, 294/16 und 294/17 Gemarkung Grünthal II am 27. Dezem- ber 2018 unanfechtbar geworden ist. Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 2 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszu- stand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der Eigentümer in die neuen Grenzen ein. Die im Beschluss über die verein- fachte Umlegung festgesetzten Geldleistungen sind nunmehr zur Zahlung fällig. Die Gemeinde Wenzenbach ist Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen und wird die Abwicklung der Zahlungen gesondert regeln. Die Gemeinde Wenzenbach wird die Berichti- gung des Grundbuchs veranlassen und die Berichtigung des Liegenschaftskatasters durchführen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Festsetzung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Wenzenbach, Hauptstraße 40, 93173 Wenzenbach, schriftlich oder zur Nie- derschrift einzulegen. Sollte über den Wider- spruch ohne zureichenden Grund in angemes- sener Frist sachlich nicht entschieden werden, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Antrag ist bei der Gemeinde Wenzenbach, Hauptstraße 40, 93173 Wenzenbach schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Regensburg, Kammer für Baulandsachen Kumpfmühler Straße 4 93047 Regensburg Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Ein- legung des Widerspruchs gestellt werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwie- weit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweis- mittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen. Wenzenbach, den 28.12.2018 gez. Koch Erster Bürgermeister ! Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung „Sandhofstraße III“, Gemeinde Wenzenbach AMTLICHE BEKANNTMACHUNG 1 Tasche 1 einzelner Babyhandschuh 1 Armband 1 Schlüsselbund (2 Schlüssel) 2 Regenschirme Die Besitzer wenden sich bitte an: Gemeindeverwaltung Wenzenbach Telefon: 09407/309-0 Fundsachen von 01.12.2018 bis 31.12.2018 Anzeigenschaltung Wir beraten Sie gerne zu den Werbe- möglichkeiten im Amtlichen Mitteilungs- blatt der Gemeinde Wenzenbach: Fon 0941/44806813 Mail info@das-amtliche.info Web www.das-amtliche.info i Online-Ausgabe Die aktuelle Ausgabe des Amtlichen Mitteilungsblatts der Gemeinde Wenzenbach finden Sie auch als ePaper und zum Download unter www.wenzenbach-aktuell.de

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