AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DER GEMEINDE PENTLING NOVEMBER 2025 16 Vorstellung der Entwurfsplanung Neubau Feuerwehrgerätehaus Großberg Auf Basis der Vorberatungen in der Klausurtagung und in der Gemeinderatsitzung vom 10.04.2025 hat das Planungsbüro Hanshans – von Schultz + Partner Architekten mbH, Lappersdorf, zusammen mit der Verwaltung und der Feuerwehr Großberg die Entwurfsplanung finalisiert. Die Kostenschätzung beläuft sich auf 3.809.680,88 €. In der Finanzplanung des Haushaltes sind aktuell 3 Mio € eingeplant. Das Raumprogramm sieht wie folgt aus: 2 Stellplätze (statt einen wie bisher) mit Abstellbereich und Werkstatt Erweiterungsmöglichkeit Umkleiden Herren und Damen Platz für eine Schlauchwaschanlage mit Schlauchlager Schulungsraum mit abtrennbaren Ju- gendraum und Küche Kommandantenbüro Besprechungszimmer Kleiderkammer Sanitäranlagen Vom Freistaat Bayern werden im Rahmen der Feuerwehrzuwendungsrichtlinie Zuwendungen in Höhe von 320.000 € (160.000 € je Stellplatz) erwartet. Der Gemeinderat stimmt dieser Planung zum Neubau des Feuerwehrgerätehauses Großberg zu. Die Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Basis die Ausschreibung der Gewerke vorzubereiten und durchzuführen. Informelle Bauvoranfrage zur Bebauung der Schulstr. 16 in Pentling mit drei Einfamilienhäuser Bei der Gemeinde Pentling ging eine Anfrage zur Bebauung der Schulstr. 16 ein. Der Bauherr möchte auf den Grundstücken Fl.Nr. 16/5 und 16/6 Gemarkung Pentling mit insgesamt 1.319 m² drei Einfamilienhäuser bauen. Die Häuser (EG + OG) sollen ein begrüntes Flachdach erhalten. Dies trägt positiv zur Niederschlagswasserentsorgung bei. Die Abstandsflächen können, auch innerhalb des Baugrundstückes untereinander, eingehalten werden. Der Bauherr hat nun darum gebeten, unabhängig von anderen zu lösenden Themen wie z.B. Zufahrtsbreiten, Entwässerung und Brandschutz, das grundsätzliche Einvernehmen zu dieser Bebauung vom Gemeinderat einzuholen. Die einzelnen GRZ belaufen sich auf 0,33 (0,60) Haus 1, 0,39 (0,62) Haus 2 und 0,35 (0,64) Haus 3. Die GFZ wurde mit 0,52 Haus 1, 0,63 Haus 2 und 0,56 Haus 3 ermittelt. Der Gemeinderat stimmt dem aufgezeigten Konzept mit drei Einfamilienhäusern, E+I mit Flachdach nicht zu, sofern die übrigen baurechtlich notwendigen Themen (wie z.B. Brandschutz, Zufahrt, Ver- und Entsorgung) geregelt werden können. Die informelle Bauvoranfrage wurde abgelehnt. Haushalt 2026, Festlegung des Investitionsprogramms 2026 bis 2029 Den von der Verwaltung ausgearbeiteten Entwurf des Bau- und Investitionsprogrammes 2026-2029 haben alle Gemeinderatsmitglieder mit der Sitzungseinladung erhalten. Der ergänzte Entwurf liegt außerdem dieser Niederschrift als Anlage bei. Die einzelnen Punkte wurden zum Teil ausgiebig diskutiert. Unter Planungen wurden mittelfristig anstehende Baumaßnahmen aufgenommen, die jetzt ohne Zeitdruck detailliert geplant werden können und je nach Dringlichkeit verwirklicht werden sollen. Dem Entwurf des Bau- und Investitionsprogramms 2026-2029 vom 30.09.2025 wird zugestimmt. Änderungen oder Ergänzungen, auf die sich der Gemeinderat in der Sitzung verständigt hat, sind dem Bau- und Investitionsprogramm hinzuzufügen. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Basis des Bau- und Investitionsprogramms 2026-2029 den Haushaltsentwurf für das kommende Jahr aufzustellen. Verlängerung der Richtlinie zur kommunalen Förderung von Balkonkraftwerken Seit 2023 fördert die Gemeinde Pentling steckerfertige Erzeugungsanlagen, sog. Balkonkraftwerke, mit einem Zuschuss in Höhe von 20%, maximal jedoch 200,00 Euro/Anlage und bewohnter Wohneinheit. Insgesamt wurden in 3 Jahren 7.763,77 € an Zuschüssen ausbezahlt, womit 55 Balkonkraftwerke mit durchschnittlich rund 141 € gefördert werden konnten. Die Förderung wird von den Bürgern gut angenommen und ist ein Anreiz zur Anschaffung eines Balkonkraftwerks. Mit relativ wenig Mitteln können viele Bürger von der Förderung profitieren. Damit wird allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Pentling erleichtert, ein aktiver Teil der Energiewende zu werden. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die Förderung für das Jahr 2026 zu verlängern. Es wird zudem vorgeschlagen, dass auch Vereine einen Antrag auf Förderung stellen können. Hier soll die Anzahl der Anträge auf vorhandene Stromzähler begrenzt werden. Pro Stromzähler kann eine Förderung für ein Balkonkraftwerk beantragt werden. Der Gemeinderat beschließt eineWeiterführung der Förderung von steckerfertigen Erzeugungsanlagen, sog. Balkonkraftwerken. Der festgelegte Fördersatz in Höhe von 20%, maximal jedoch 200,00 Euro/Anlage und bewohnter Wohneinheit bleibt bestehen. Es gibt weiterhin keine Leistungsbeschränkung, Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine steckerfertige Erzeugungsanlage handelt. Stromspeicher sind ebenfalls weiterhin zuschussfähig, sofern diese für die steckerfertige Erzeugungsanlage und zusammen mit dieser angeschafft wurden. Die Förderung wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 10.000,00 Euro beschränkt. Zusätzlich zu natürlichen Personen können auch Pentlinger Vereine Antragsteller sein. Bei Vereinen ist die Anzahl der Anträge auf vorhandene und aktive Stromzähler von Einrichtungen der Vereine begrenzt. Der Gemeinderat erlässt hiermit die Richtlinie zur Förderung steckerfertiger Erzeugungsanlagen der Gemeinde Pentling für das Jahr 2026. Die benannte Richtlinie ist Bestandteil dieses Beschlusses und wird der Niederschrift als Anlage beigefügt. Die Richtlinie tritt zum 01.01.2026 in Kraft, gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 17.01.2025 außer Kraft. Erlass einer neuen Hundesteuersatzung Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe der Hundesteuer-Satzung. Die aktuellen Hundesteuer-Sätze wurden zum 01.01.2021 angepasst und sind im Vergleich mit den umliegenden Gemeinden weiterhin angemessen, so dass eine Anhebung nicht notwendig ist. In der Hundesteuersatzung der Gemeinde Pentling wurde ein eigener Steuersatz für Kampfhunde beschlossen. Kampfhunde der Kategorie 1 (nach §1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) dürfen in Bayern nicht gehalten werden und bei Kampfhunden der Kategorie 2 (nach §1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) ist ein Negativzeugnis Voraussetzung zur Haltung. Laut § 5 Abs. 2 Satz 2 der aktuellen Hundesteuersatzung der Gemeinde Pentling ist die KampfhundEigenschaft ausgeschlossen, sofern ein Negativzeugnis vorliegt. Dies bedeutet, dass der Steuersatz für Kampfhunde effektiv nie zum Tragen kommt. Es gibt eine neue Muster-Hundesteuersatzung des Bayerischen Gemeindetages, die insbesondere auf den Passus verzichtet, der eine Anwendung der Kampfhundesteuer bei Kampfhunden der Kategorie 2, für die ein Negativzeugnis vorliegt, ausschließt. Zudem wurde unter §2 Nr. 8 ein neuer Steuerbefreiungstatbestand eingefügt. Die Verwaltung schlägt vor, die Hundesteuersatzung der GeGemeinderatssitzung vom 09. Oktober 2025
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