AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DER GEMEINDE PENTLING JULI 2025 14 Bebauungsplan Großberg Nord; Veränderung der Baugrenzen westlich des Plangebiets Die Baufeldtiefe soll bei den Parzellen 1115 identisch die der Parzelle 10 werden. Diesbezüglich wurde ein Tiefe von 30 m an der Südseite gemessen, welche nun auf die Parzellen 11-15 anzupassen ist. Der Gemeinderat stimmt dem zu. Der Planer wird beauftragt die Baugrenzen entsprechend einzuarbeiten. Bebauungsplan Großberg Nord; Billigung der Entwurfsplanung und öffentlichen Auslegung Dem Gemeinderat wurde die Entwurfsplanung des Bebauungsplanes „Großberg Nord“ vom 05.06.2025 aufgezeigt und die wesentlichen Elemente erläutert. Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf „Großberg Nord“ vom 05.06.2025. Die Verwaltung wird mit der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beauftragt. Neuaufstellung des Regionalplanes Teilabschnitts „Windenergie“ im Kapitel B X Energieversorgung; Stellungnahme im ergänzenden Beteiligungsverfahren Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 19.09.2024 bereits eine Stellungnahme, zu den im Gemeindegebiet geplanten potentiellenWindkraftausbaugebieten, an den Regionalen Planungsverband abgegeben. Diese wurde im Verfahren gewürdigt und abgewogen. Der vom Regionalen Planungsverband durchgeführten Abwägung zu den von Seiten der Gemeinde Pentling erhobenen Einwänden wird widersprochen und folgendes ergänzt: Größe der Windvorranggebiete Insbesondere wird nochmals auf das nicht zu vernachlässigende Argument der nicht notwendigen, freiwilligen Übererfüllung an die Zurverfügungstellung von Flächen verwiesen. Alleine das von Seiten des Pentlinger Gemeinderats nicht beanstandete Gebiet R6 „westlich Poign“ umfasst in der aktuellen Planungsvariante eine Größe von 46 ha. Die aktuellenAnforderungen an dieAusweisung von Windvorranggebieten sehen eine Ausweisung bis Ende 2027 im Umfang von 1,1 % der Landesfläche vor. Dies entspräche für die Gemeinde Pentling einer Fläche von 36 ha. Das bedeutet, dass die Gemeinde Pentling alleine mit der Ausweisung des Gebiets R6 die Anforderungen übererfüllen würde. Die aktuelle Fassung des § 3 Abs. 1WindBG sieht vor, dass in einem zweiten Schritt bis Ende 2032 eine Fläche von 1,8 % der gesamten Landesfläche Bayerns als Windvorranggebiet ausgewiesen werden sollte. Hier ist jedoch völlig unklar, ob dieses Ziel aufrechterhalten bleibt. Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode heißt es zur Frage der Ausweisung von Windvorranggebieten wörtlich: „Die Flächenziele für 2032 evaluieren wir. Dabei überprüfen wir auch das Referenzertragsmodell auf Kosteneffizienz unter anderem hinsichtlich unwirtschaftlicher Schwachwind-Standorte. Für die Akzeptanz vor Ort stellen wir die Steuerungswirkung vonWindenergiegebieten sicher, im Einklang mit den bestehenden Mitwirkungsrechten der Kommunen beimWindkraftausbau.“ Es ist also derzeit offen, ob es überhaupt zu einer Erhöhung des Flächenziels auf 1,8 % kommen wird. Laut der öffentlichen Präsentation des Regionalen Planungsverbands vom 31.03.2025 strebt der Regionale Planungsverband für Stadt und Landkreis Regensburg eine Ausweisung einer Fläche von rund 2,0 % der Gesamtfläche alsWindvorranggebiete an. Dies ist deutlich mehr als derzeit gefordert wird. Vor diesem Hintergrund ist die uns mitgeteilte Stellungnahme im Rahmen der Abwägung äußerst kritisch zu sehen. Diese lautet: „Die Tatsache, dass die Gemeinde Pentling mit dem Standort R6 alleine einen gebietsbezogenen Flächenbeitrag von 2 % der Gemeindefläche für die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie [beisteuert] kann nicht als Argument herangezogen werden, weitere Vorranggebiete auf dem Gemeindegebiet zu streichen. Gemäß LEP 6.2.2.(Z) haben die Regionen die Flächenbeitragswerte nach § 3 Abs. 1 WindBG zu erfüllen. Da in der Region Regensburg nicht alle Mitgliedskommunen aus fachlichen Gesichtspunkten über geeignete Flächen für die Windenergie verfügen, müssen andere Kommunen die fehlenden Beiträge übernehmen, um schlussendlich für die gesamte Region das Flächenziel erreichen zu können.“ Grundsätzlich ist der Gedanke nachvollziehbar. Es ist sicherlich so, dass dann, wenn in einigen Bereichen keine Flächen geeignet sind, andere Gemeinden mehr Flächen zur Verfügung stellen müssen. Allerdings muss gerade dann darauf geachtet werden, dass dies eben nicht zu einer Übererfüllung von erforderlichen Zielen führen darf. Bis zur Grenze der erforderlichen Ziele ist ein gewisser Zwang nachvollziehbar, aber bei einer freiwilligen Überschreitung der Anforderungen ist nicht einzusehen – und im rechtlichen Sinne weder angemessen noch erforderlich – dass gegen denWillen der betroffenen Gemeinden weitere Gebiete als Windvorrangflächen ausgewiesen werden (gravierende Einschränkung der Planungshoheit der Gemeinde Pentling). Die vorliegende Abwägung des Regionalen Planungsverbands geht aber offensichtlich von dem Ziel aus, das Flächenziel 1,8 % erreichen zu wollen. Dieses Flächenziel muss aber derzeit noch gar nicht erreicht werden – und es ist völlig ungewiss, ob dieses Flächenziel jeweils in Kraft treten wird. In einer derartigen Situation verbietet sich eine freiwillige Übererfüllung der gesetzlichen Anforderungen zu Lasten der betroffenen Gemeinden und letztlich gegen den Willen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Topographische Lage / Auswirkungen auf Landschaftsbild und unmittelbar anliegenden Bewohner Als höchstgelegener Ort südlich von Regensburg prägt Hohengebraching mit seiner weithin sichtbaren Kirche das regionale Landschaftsbild in besonderem Maße. Diese denkmalgeschützte Wirkung wurde imVerfahren aus unserer Sicht damals nicht ausreichend berücksichtigt und im Standortbogen nur unzureichend bewertet. Ferner wurden bei der aktuellen Planung die erheblichen Auswirkungen auf den Ortsteil Seedorf nicht ausreichend bedacht. Die vorgesehenen Standorte R1, R2, R4 und R6 in unmittelbarer Nähe zu Seedorf führen zu einer faktischen Einfassung des Ortsteils und erwecken den Eindruck einer räumlichen Umzingelung. Besonders kritisch ist, dass den bisher bekannten Planungsunterlagen zufolgeWindkraftanlagen in Abständen von weniger als 1.000 Metern zur bestehendenWohnbebauung errichtet werden könnten. Auch wenn die bisherige 10H-Abstandsregel formal nicht mehr uneingeschränkt gilt, bleiben die damit verbundenen Auswirkungen für die betroffene Bevölkerung erheblich. Insbesondere im Hinblick auf Lärmemissionen, Schattenwurf sowie die visuelle Dominanz im Landschaftsbild sind spürbare Beeinträchtigungen der Wohn- und Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger zu befürchten. Diese Form der Konzentration der vorgesehenenWindkraftstandorte in unmittelbarer Nähe zu den Ortsteilen Hohengebraching und Seedorf ist nicht zumutbar und widerspricht den Grundsätzen einer ortsverträglichen und ausgewogenen Planung. Um dieAuswirkungen derWindkraftanlagen sowohl auf das Landschaftsbild, als auch auf dieWohnbebauung mit den Bürgerinnen und Bürgern objektiv betrachten zu können, wären Simulationen bzw. Erstellung von Modellen notwendig. Der Planungsverband prüft jedoch die Einwendungen lediglich kartenbezogen und nicht bezogen auf topographische Gegebenheiten mit den Auswirkungen auf Landschaftsbild und Wohnbebauung. Sitzung des Gemeinderates am 05. Juni 2025
RkJQdWJsaXNoZXIy OTM2NTI=