Mitteilungsblatt des Marktes Nittendorf

SATZUNG §1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Der Markt Nittendorf erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen seiner Feuerwehren, insbe¬sondere für 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. (2) Der Markt Nittendorf erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung, an die für vergleichbare Auf-wendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. §2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch ge-nommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner (4) §3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden nach einem Monat, mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids, zur Zahlung fällig. §4 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten der Satzung tritt die Gebührensatzung über die Inanspruchnahme der Feuerwehren des Marktes Nittendorf vom 21.06.2016 außer Kraft. Nittendorf, 30.10.2025 Helmut Sammüller 1. Bürgermeister BEKANNTMACHUNG Aufgrund redaktioneller Änderungen und der Anpassung der Kostensätze erlässt der Markt Nittendorf durch Beschluss des Marktrates vom 21.10.2025 folgende Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 21.10.2025 Der Markt Nittendorf erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES MARKTES NITTENDORF DEZEMBER 2025 32 1. Streckenkosten 1) Die Aufzählung von Fahrzeugen und Geräten ist nur beispielhaft; es wurden einige der in Anlage 2 der Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien (FwZR), Stand: Dezember 2018, aufgeführten Fahrzeuge und Geräte berücksichtigt. Auch die Eigenbeteiligung von 10% ist nur beispielhaft; die Gemeinde muss selbst entscheiden, wie hoch sie den Eigenbeteiligungssatz festlegt. Alle Musterberechnungen ohne Gewähr. Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Verzeichnis der Pauschalsätze1) Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen. Die Streckenkosten betragen für jeden bei einer bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung angefangenen Kilometer Wegstrecke für Nutzungsdauer von von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der ein Mehrzweckfahrzeug MZF FF Nittendorf 15 Jahren 4,86 Euro  einen Verkehrssicherungsanhänger VSA FF Nittendorf 15 Jahren 0,99 Euro  ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 KatS FF Nittendorf 25 Jahren 9,50 Euro  ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 FF Undorf 25 Jahren 8,74 Euro  ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000 St FF Undorf 25 Jahren 11,19 Euro  einen Gerätewagen Logistik GW-L1 FF Etterzhausen 25 Jahren 3,27 Euro  ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 FF Etterzhausen 25 Jahren 8,12 Euro  ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 FF Pollenried 25 Jahren 7,90 Euro  ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF FF Haugenried 20 Jahren 2,61 Euro  ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W FF Eichhofen 20 Jahren 3,85 Euro  einen Mannschaftstransportwagen MTW FF Schönhofen 15 Jahren 2,08 Euro  Ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 FF Schönhofen / FF Eichhofen 25 Jahren 5,59 Euro 

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