Mitteilungsblatt des Marktes Nittendorf

FEBRUAR 2026 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES MARKTES NITTENDORF 23 Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführteWassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der am 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 5 gilt entsprechend. § 11 NIEDERSCHLAGSWASSERGEBÜHR (1) Die Berechnung für die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und befestigten Flächen eines Grundstücks, von denen Niederschlagswasser in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangen kann. (2) Als bebaute Fläche (Gebäudeflächen) gilt die Fläche der baulichen Anlagen auf dem Grundstück. Die befestigte Fläche (Freiflächen) wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Verrieselungsarten nach folgendem Faktor festgesetzt: Asphalt, fugenloser Beton 1,0 Pflaster fugendicht 0,9 Pflaster mit Fugen, Fugenverbundsteine 0,6 Kies-, Splitt fest 0,5 Rasengittersteine 0,4 Schotterrasen, Kiesbelag locker 0,3 (3) Bebaute und befestigte Flächen bleiben insoweit unberücksichtigt, als dort anfallendes Niederschlagswasser durch Versickerung (z.B. Muldenversickerung, Rigolenversickerung, Sickerschacht) beseitigt wird, jedoch nur dann, wenn kein Überlauf an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht. Dies gilt auch für die Sammlung von Niederschlagswasser in Zisternen ohne Überlauf entsprechend. (4) Hat die Zisterne einen Entlastungsüberlauf zur öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung und ein Rückhaltevolumen von 3 m³, so wird die Gesamtversiegelungsfläche anhand eines Reduzierungsfaktors berechnet. Für den Faktor sind folgende Werte bestimmend: Gesamtversiegelungsfläche in m² multipliziert mit dem durchschnittlichen Regenertrag von 646 mm/m² im Jahr. a) Verbrauch von Gartengießwasser bei einer Gartenfläche < 250 m² pauschal 20 m³, je 50 m² weitere Gartenfläche zusätzlich 2 m³, ab Gartenfläche > 1200 m² pauschal 60 m³. Angesetzt wird als Reduzierungsfaktor das Verhältnis von Gesamtniederschlag auf den versiegelten Flächen zu Gartengießwasser. Bei Zisternen ab 4 m³ wird der Reduzierungsfaktor um 2 % pro m³ Rückhaltevolumen erhöht, maximal bis zu 50 % der anzurechnenden Fläche. (5) Der Gebührenschuldner hat dem Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Labertal auf Anforderung innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr nach den Absätzen 1 bis 4 tatsächlichen Flächen einzureichen. Maßgebend sind die Verhältnisse am ersten Tag des Veranlagungszeitraums. Änderungen der der Gebührenberechnung zugrundeliegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung dem Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Labertal mitzuteilen. Sie werden ab dem folgenden Monat anteilig berücksichtigt. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (6) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 5 trotz schriftlicher Erinnerung mit Fristsetzung nicht nach, wird bis zur endgültigen Feststellung der entwässerten Flächen die gesamte Grundstücksfläche mit dem Faktor 1,0 nach Abs. 1 als Bemessungsgrundlage in Ansatz gebracht. § 12 GEBÜHRENHÖHE Die Einleitungsgebühr beträgt für Schmutzwasser 2,60 €/m³ Niederschlagswasser bebaute und befestigte Grundstücksfläche 0,31 €/m² § 13 GEBÜHRENZUSCHLÄGE Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser von mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben. § 14 GEBÜHRENABSCHLÄGE Wird ein zunächst nicht anschließbares Grundstück später angeschlossen und es wird vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um die Hälfte. Dies gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen. § 15 ENTSTEHEN DER GEBÜHRENSCHULD Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungseinrichtung. Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Zeitpunkt wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Monats in Höhe eines Monatsbruchteils der Jahresgebührenschuld neu. § 16 GEBÜHRENSCHULDNER Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 17 ABRECHNUNG, FÄLLIGKEIT, VORAUSZAHLUNG (1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.04., 01.07. und 15.10. jeden Jahres Voraus-zahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Die 4. Rate wird mit der Jahresabrechnung zum 31.12. jeden Jahres verrechnet. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Labertal die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. § 18 PFLICHTEN DER BEITRAGS- UND GEBÜHRENSCHULDNER Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Labertal für die Höhe der Beitrags- und Gebührenschuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. § 20 INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 01.01.2020 außer Kraft. Nittendorf, 11.12.2025 Sammüller 1. Verbandsvorsitzender Fundsachen EC und Debitkarte Volks-Raiffeisenbanken –  gefunden: Nittendorf, Bernsteinstaße., Mountainbike, Crosswind, Herren, Schwarz,  Korb hinten – gefunden: Nittendorf, Bernsteinstraße Snoppy, Plüsch, Weiß/Schwarz, ca. 80cm groß  – gefunden: Pollenried, DM 2 Schlüssel – gefunden, Undorf, Birkenstr.  Smartphone Redmi – gefunden: Etterzhau-  sen, Kirchbergstr. Smartphone Samsung – gefunden: Schönho-  fen, Kirche Handschuhe, Microfaser, Handy Touch, Grip  Innenfläche – gefunden: Nittendorf, Bushaltestelle Richtung Hemau Einwohnerstatistik 2. Halbjahr 2025 Stand 31.12.2025 Ortsteile Haupt- Neben- Gesamt wohnsitze wohnsitze Nittendorf 2936 190 3126 Bärnthal 3 1 4 Eichhofen 118 4 122 Etterzhausen 1208 131 1339 Grafenried 16 – 16 Hardt 31 3 34 Haugenried 233 14 247 Irgertshofen 46 4 50 Loch 94 2 96 Obereinbuch 8 – 8 Pollenried 453 21 474 Schönhofen 1133 63 1196 Thumhausen 325 12 337 Undorf 2467 167 2634 Untereinbuch 4 – 4 Viergstetten 76 6 82 Zeiler 159 6 165 Zwickenthal 5 1 6 Penk 57 13 70 GESAMT: 9372 638 10010

RkJQdWJsaXNoZXIy OTM2NTI=