Mitteilungsblatt des Marktes Nittendorf

JUNI 2022 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES MARKTES NITTENDORF 19 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES MARKTES NITTENDORF Herausgeber der „Amtlichen Nachrichten und Mitteilungen des Marktes Nittendorf“ und verantwortlich für deren Inhalt: Markt Nittendorf, 1. Bürgermeister Helmut Sammüller, Am Marktplatz 3, 93152 Nittendorf, Tel. 09404/642–0 I. In Altenthann, Ortsteil Forstmühle wurde der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen amtlich festgestellt. Dieses Gebiet wird daher zum Sperrbezirk erklärt. Der Sperrbezirk erstreckt sich mit einem Radius von etwa 1 km um Forstmühle; in dem Sperrbezirk liegen die Ortschaften Forstmühle und Ziegelhaus. II. Für den Sperrbezirk gelten folgende Maßregeln: 1. Alle Besitzer von Bienenvölkern, deren Standorte im Sperrgebiet liegen, haben dies unverzüglich demVeterinäramt des Landratsamtes Regensburg, Altmühlstr. 3 in 93055 Regensburg anzuzeigen. 2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. 3. Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten. 4. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 5. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Dies gilt nicht für a) Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden. b) Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. 6. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. 7. Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, hat an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bienenvölker in seiner Gegenwart oder im Beisein eines von ihm Beauftragten von dem beamteten Tierarzt untersucht werden können. 8. Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind stets bienendicht verschlossen zu halten. III. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. IV. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei. V. Sie gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Diese Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung während der Dienstzeit im Landratsamt Regensburg, Altmühlstr. 3, 93055 Regensburg (Zimmer U.138) zur Einsichtnahme aus. Die Gemeinden werden gebeten, auf diese Allgemeinverfügung ortsüblich hinzuweisen. Regensburg, den 18.05.2022 Landratsamt Tanja Schweiger Landrätin HINWEIS: Die angeordneten Schutzmaßregeln werden aufgehoben, wenn die Amerikanische Faulbrut erloschen ist. Die Amerikanische Faulbrut im Bienenstand gilt als erloschen, wenn a) alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet oder unschädlich beseitigt worden sind oder b) die an der Seuche erkrankten Bienen des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet oder unschädlich beseitigt oder behandelt worden sind und die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 Bienenseuchenverordnung einen negativen Befund ergeben hat und c) die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist. d) die Untersuchung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Bienenseuchenverordnung einen negativen Befund ergeben hat. DAS STAATLICHE LANDRATSAMT REGENSBURG ERLÄSST FOLGENDE ALLGEMEINVERFÜGUNG: Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen

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