Mitteilungsblatt des Marktes Nittendorf

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES MARKTES NITTENDORF APRIL 2022 18 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Aufstellung des Bebauungsplanes „Wagnerberg II“ Auslegung des Bebauungsplanentwurfes „Wagnerberg II“: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Der Marktrat hat in seiner Sitzung vom 15.02.2022 beschlossen, den Bebauungsplan „Wagnerberg II“ aufzustellen. Der Bebauungsplan umfasst die Flurnummern 202/3, 202/4, 202/5, 202/6 und 202/7 Gemarkung Etterzhausen und soll in diesem Geltungsbereich den ursprünglichen Bebauungsplan „Fischerberg“ ersetzen. Die geplante Änderung (Errichtung von 5 Einfamilienhäusern) ist in folgenden Plänen ersichtlich: Die Planung kann von Freitag 25.03.2022 bis Freitag, 29.04.2022 im Rathaus Nittendorf, Am Marktplatz 3, 93152 Nittendorf, Zimmer-Nr. 20, nach telefonischer Vereinbarung zu den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Auf Wunsch werden die Planungen erläutert. Gleichzeitig können Äußerungen oder Einwände innerhalb der Frist abgegeben werden. Nicht fristgerechte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben. Nittendorf, 11.03.2022 Sammüller 1. Bürgermeister Aufgrund von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab zur Wasserabgabesatzung vom 06.12.2012 folgende 3. Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung vom 16.02.2022 § 1 ÄNDERUNG DER SATZUNG § 19 – Wasserzähler – erhält folgende Fassung: (1) Der Wasserzähler ist Eigentum des Zweckverbandes. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe des Zweckverbandes; er bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat der Zweckverband so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; er hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren. (2) Der Zweckverband ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers dieWasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Zweckverband kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. (3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutzund Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. (4) DieWasserzähler werden von einem Beauftragten des Zweckverbandes möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Zweckverbandes vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zur sorgen, dass dieWasserzähler leicht zugänglich sind. § 19 a – Besondere Regelungen bezüglich des Einsatzes und Betriebs elektronischer Wasserzähler – wird eingefügt: (1) Der Zweckverband setzt nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 4 Satz 2 bis 7 GO elektronischeWasserzähler mit oder ohne Funkmodul ein und betreibt diese. (2) Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 2 GO gespeicherte oder ausgelesene personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die imWasserzähler vor Ort gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens nach zwei Jahren zu löschen, die ausgelesenen personenbezogenen Daten spätestens nach fünf Jahren. (3) ElektronischeWasserzähler, die ohne Verwendung der Funktion betrieben werden, werden von einem Beauftragten des Zweckverbandes möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Zweckverbandes vom Grundstückseigentümer oder Gebührenschuldner selbst ausgelesen. Ihre Auslesung vor Ort erfolgt nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass dieWasserzähler leicht zugänglich sind. § 2 INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Beratzhausen, den 16. Februar 2022 Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab Josef Bauer Verbandsvorsitzender 3. Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab vom 16.02.2022 Es handelt sich um eine Beschäftigung bei der alle Arbeiten einer Marktbibliothek, wie die Auswahl von Medien, Ausleihe, Rücknahme und Einarbeitung des Medienbestandes durchgeführt werden müssen. Die Arbeitszeit ist während der Öffnungszeiten einzubringen. Die Bereitschaft auch an Abenden und am Wochenende zu arbeiten, wird vorausgesetzt. Gesucht wird eine zuverlässige Kraft, die freundlich und offen auf Besucherinnen und Besucher der Bibliothek zugeht und die genannten Aufgaben wahrnimmt. Erfahrung in einer Bibliothek wäre wünschenswert. Die Arbeitszeit der vorhandenen Stelle ist begrenzt auf 10 Stunden/Woche. Die Einstellung erfolgt imAngestelltenverhältnis mit leistungsgerechter Vergütung nach dem Entgelttarifvertrag zumTarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Die Einarbeitung erfolgt durch das vorhandene Personal, überbetriebliche Schulungen/Seminare werden über die jeweiligen Fachstellen aus dem öffentlichen Bibliothekswesen durchgeführt. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bevorzugt. Bei Interesse richten Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Lichtbild etc.) schriftlich bitte bis spätestens 18.04.2022 an den Markt Nittendorf, Hauptamt, Am Marktplatz 3, 93152 Nittendorf. Telefonische Auskünfte erteilt Hr. Bachl unter der Telefonnummer 09404/642 – 101. Der Markt Nittendorf sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Mitarbeiter (m/w/d) in Teilzeit für die Marktbibliothek

RkJQdWJsaXNoZXIy OTM2NTI=