Mitteilungsblatt des Marktes Nittendorf

– IV – Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Marktes Nittendorf – Oktober 2020 Regensburg (RL). Bis zum 31. Oktober 2020 können im Landratsamt Anträge Fahrtkostenerstattung gestellt werden. Antragsberechtigt sind Schü- lerinnen und Schüler, die im Landkreis wohnen und auf ihrem Schulweg nicht mehr kostenfrei befördert werden. Dies sind Schülerinnen und Schüler an Gymnasien, Berufsfachschulen in Vollzeit und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie Schü- lerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich aner- kannten privaten Berufsschulen. Die Anträge, die sich ausschließlich auf das zurückliegende Schuljahr 2019/2020 beziehen können, müssen bis spätestens 31. Oktober 2020 beim Landratsamt Regensburg, Schülerbeförderung, Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg, eingegangen sein. Sie müssen vollständig ausgefüllt, vom voll- jährigen Schüler beziehungsweise beim minderjährigen Schüler vom Erzie- hungsberechtigten unterschrieben und mit den erforderlichen Nachweisen (Fahrkarten und Schulbestätigung) abgegeben werden. Das Formular „Antrag auf Fahrtkostenerstattung“ ist auf der Homepage des Landkreises Regensburg hinterlegt (Bürgerservice/Bildung und Arbeit/Schülerbeförde- rung/Formulare). Kontakt: Landratsamt Regensburg, Sachgebiet L 12-6, Schülerbeförderung, Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg, Sieglinde Schneider, Telefon 0941 4009-249 oder Linda Würdinger, Nebenstelle -529; Telefax: 0941 4009-422; E-Mail: schuelerbefoerderung@lra-regensburg.de Internet: www.landkreis- regensburg.de/buergerservice/bildung-arbeit/schuelerbefoerderung. Weitere Informationen: Was ist erstattungsfähig? Alle Fahrten zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht zur nächstgelegenen Schule sowie zu Prüfungen, soweit die Schule dies bestätigt. Vorzulegen sind dabei mit dem Erstattungsantrag alle im Laufe des Jahres gesammelten Originalfahrkarten für die verkehrsüblich günstigsten Strecken (bei der Bahn: 2. Klasse). Erstattungsfähig sind nur die Kosten des günstigsten Tarifs. Ver- lorengegangene oder fehlende Fahrkarten können bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Über Ausnahmen wie zum Beispiel notwendige Fahr- ten mit dem Privatauto oder Änderungen der persönlichen Situation während des abgelaufenen Jahres informiert das Landratsamt unter www.landkreis- regensburg.de/buergerservice/bildung-arbeit/schuelerbefoerderung. Familienbelastungsgrenze von 440 Euro Die Fahrtkosten werden nur insoweit erstattet, als die Familienbelastungs- grenze von 440 Euro überschritten wird. Beispiel: Belaufen sich die Fahrtkos- ten zur Schule innerhalb eines Schuljahres auf 500 Euro, erhält der Antrag- steller den Differenzbetrag in Höhe von 60 Euro zurück. Bezieht ein Unter- haltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskin- dergeldgesetz oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII sowie Arbeitslosengeld II oder Hartz IV), werden die von ihm aufgewendeten Beförderungskosten in voller Höhe erstattet. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer dauerhaften Behinderung auf Beförderung angewiesen sind. Schülerbeförderung: Anträge auf Fahrtkostenerstattung können noch bis 31. Oktober gestellt werden

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