Mitteilungsblatt Nittendorf

– IV – Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Marktes Nittendorf – November 2019 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 6. Änderung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Bernstein V“, Gemarkung Nittendorf, Marktgemeinde Nittendorf, Landkreis Regensburg im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB Der Markt Nittendorf hat mit Beschluss des Marktrates vom 17.09.2019 auf Grund § 2 Abs. 1, §§ 9, 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die 6. Änderung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Bernstein V“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung in Kraft. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in dem eingefügten Plan zu ersehen. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung während der allge- meinen Sprechzeiten im Bauamt des Marktes Nittendorf, Zi. Nr. 20 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfah- rens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verlet- zung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvor- gangs 4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungs- plans schriftlich gegenüber dem Markt Nittendorf geltend gemacht wor- den sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht inner- halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögens- nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Nittendorf, 24.09.2019 Helmut Sammüller 1. Bürgermeister Amtliche Bekanntmachung des Marktes Nittendorf

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